Umsatzsteuer | Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer Rechnung (BFH)
Zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG) können andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden, wenn das Abrechnungsdokument selbst darauf verweist und diese eindeutig bezeichnet (Bestätigung der Rechtsprechung, BFH, v. - V R 45/93, unter II.2.c bb). Die in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen müssen der Rechnung nicht beigefügt sein (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Die zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG Angaben über den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten.
Sachverhalt: Der Kläger hatte Rechnungen erhalten, die zur Beschreibung der ihm gegenüber erbrachten Dienstleistung ausdrücklich auf bestimmte Vertragsunterlagen verwiesen. Diese Unterlagen waren den Rechnungen nicht beigefügt. Das Finanzamt versagte den Abzug der Vorsteuerbeträge. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Das Finanzgericht war der Auffassung, dass die Rechnungen keine hinreichende Leistungsbeschreibung enthalten. Die Bezugnahme in der Rechnung auf die „Vereinbarungen“ zu bestimmten Projekten genüge den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung schon deshalb nicht, weil diese Vereinbarung den Rechnungen nicht beigefügt worden sei. Die hiergegen gerichtete Revision hatte Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Nach ständiger Rechtsprechung muss die Rechnung Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen.
Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss so begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen.
Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Zur Identifizierung der abgerechneten Leistung können auch andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden. Voraussetzung ist dabei, dass das Abrechnungsdokument selbst auf die anderen Geschäftsunterlagen verweist und die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet.
Nicht nötig ist, dass die Unterlagen mit der Rechnung physisch verbunden sind.
Bestätigt wird diese Sichtweise durch § 31 Abs. 3 Satz 2 UStDV, wonach eine in Bezug genommene andere Geschäftsunterlage beim Rechnungsaussteller und beim Rechnungsempfänger lediglich „vorhanden“ sein muss.
Hinweis: Vorliegend war die Sache nicht spruchreif. Das FG wird im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben, ob die Rechnungen den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG genügen und ob die übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG vorliegen.
Anmerkung: Die hohen Anforderungen der Rechtsprechung an die ordnungsmäßige Bezeichnung des Leistungsgegenstands in Rechnungen lassen es ratsam erscheinen, Sorgfalt walten zu lassen. Insbesondere im Dienst- und Werkleistungsbereich lauern Gefahren für den Vorsteuerabzug, namentlich bei Leistungsabrechnungen zwischen Nahestehenden. Wenn - wie im Streitfall - periodisch Stundensätze abgerechnet werden und die Rechnungen nicht erkennen lassen, welche Leistungen im Einzelnen dahinterstehen, ist es hilfreich (aber auch ausreichend), exakte schriftliche Vereinbarungen über den Leistungsgegenstand zu treffen und auf diese zu verweisen. Das Datum der Vereinbarung muss, wie man der Entscheidung des BFH entnehmen kann, nicht genannt sein.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
TAAAF-11210