Grundsteuer | Ende der Befreiung nach militärischer Nutzung (FG)
Die Grundsteuerbefreiung für von der Bundeswehr genutzte Grundstücke endet jedenfalls dann mit Einstellung der militärischen Nutzung, wenn eine anderweitige steuerbegünstigte Nutzung in der Folgezeit nicht absehbar war (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG ist der Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird, von der Grundsteuer befreit.
Sachverhalt: Streitig war, wie lange die Grundsteuerbefreiung für ursprünglich militärisch genutzte Grundstücke Anwendung findet, wenn das Gelände schließlich dem privaten Wohnungsbau zur Verfügung gestellt wird.
Hierzu führten die Richter weiter aus:
Das strittige Grundstück ist nicht mehr von der Grundsteuer befreit.
Die Befreiung nach den §§ 3 und 4 tritt nach § 7 Satz 1 GrStG nur ein, wenn der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird.
Dies ist der Fall ist, wenn der Steuergegenstand tatsächlich dem Benutzungszweck zugeführt wird und eine enge Verbundenheit zwischen dem Steuergegenstand, der Person des Nutzenden und dem steuerbegünstigten Zweck besteht.
Vorliegend ist davon auszugehen, dass das strittige Grundstück am nicht mehr die Voraussetzungen einer Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG erfüllt hat.
Offen bleiben kann, ob nach Aufgabe einer steuerbegünstigten Nutzung die Steuerbefreiung auch für die Folgezeit greift, bis über die weitere Nutzung entschieden ist.
Denn für das hier strittige Grundstück hat zum maßgebenden Zeitpunkt, am , festgestanden, dass eine künftige steuerbegünstigte Nutzung nicht erfolgen wird.
Hinweis: Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Frage der Dauer der Grundsteuerbefreiung bei der Konversion von ehemals militärisch genutzten Flächen von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter I/2014
Fundstelle(n):
QAAAF-11169