Umsatzsteuer | Reverse-Charge-Verfahren bei Elektrizitäts- und Gaslieferungen (OFD)
Die OFD Niedersachsen hat zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b i.V.m. § 3g UStG bei Elektrizitäts- und Gaslieferungen Stellung genommen. Insbesondere geht die ODF auf die Wiederverkäufereigenschaft nach § 3g UStG näher ein ().
Die OFD Niedersachsen hat zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b i.V.m. § 3g UStG bei Elektrizitäts- und Gaslieferungen Stellung genommen. Insbesondere geht die ODF auf die Wiederverkäufereigenschaft nach § 3g UStG näher ein (NWB JAAAE-60344).
Hintergrund: Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Elektrizitäts- und Gaslieferungen wurde mit Wirkung zum um Lieferungen durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ergänzt (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b i.V.m. Abs. 5 Sätze 3 und 4 UStG). In diesen Fällen schuldet fortan der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für die an ihn erbrachten Gas- und Stromlieferungen und zwar unabhängig davon, ob das bezogene Gas oder der bezogene Strom zum Weiterverkauf oder aber zum innerbetrieblichen oder privaten Verbrauch bestimmt ist (§ 13b Abs. 5 Satz 6 UStG).
Dies gilt jedoch nur, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst derartige Leistungen erbringt bzw. - bei Lieferung von Elektrizität - der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind. Hierdurch sollen insbesondere Betreiber von dezentralen Stromgewinnungsanlagen (z.B. Photovoltaik- und Windkraftanlagen, Biogas-Blockheizkraftwerke usw.) von der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft ausgenommen werden (vgl. hierzu NWB ZAAAE-45073 sowie NWB PAAAE-45072).
Ergänzend zu den o. g. BMF-Schreiben ist Folgendes zu beachten:
1. Zusammentreffen von Wiederverkauf und Selbsterzeugung
Die Wiederverkäufereigenschaft bestimmt sich nach § 3g Abs. 1 UStG. Hiernach ist der Unternehmer Wiederverkäufer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb der Elektrizität in deren Lieferung besteht und dessen eigener Verbrauch von untergeordneter Bedeutung ist.
Kauft ein Unternehmer Strom zum Zweck des Verkaufs ein und produziert er ebenfalls Strom, ist die Wiederverkäufereigenschaft i. S. d. § 3g Abs. 1 UStG vollumfänglich erfüllt. Infolgedessen fallen auch die Lieferungen der selbsterzeugten Energie an einen anderen Wiederverkäufer unter die Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b UStG.
2. Wiederverkäufereigenschaft der Vermieter und Campingplatzbetreiber
Abschn. 3g.1 Abs. 2 UStAE wurde dahingehend ergänzt, dass Lieferungen von Elektrizität, die als Nebenleistung zu einer Vermietung erfolgen (vgl. Abschn. 4.12.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE), nicht als weiterveräußert i. S. d. § 3g UStG gelten (Abschn. 3g.1 Abs. 2 Satz 3 UStAE ). Vermieter erlangen somit keinen Wiederverkäuferstatus gemäß § 13b Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 UStG, der für die Anwendung des § 13b UStG erforderlich ist.
Diese Fälle stellen nicht die Fallgestaltungen dar, die von der Übertragung der Steuerschuld zur Verhinderung von Steuerumgehungen erfasst werden sollen.
Hinweis: Die Verfügung, die für den Fall des Zusammentreffens von Wiederverkauf und Selbsterzeugung ein Beispiel enthält, können Sie in der NWB Datenbank unter der Dok-ID NWB JAAAE-60344 abrufen
Fundstelle(n):
NAAAF-11157