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Online-Nachricht - Montag, 24.03.2014

Zivilrecht | Zu den Verkehrssicherungspflichten eines Bauherren (OLG)

Ein privater Bauherr ist im Rahmen seiner bestehenden Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, den beauftragten Handwerker anzuweisen, für Dacharbeiten erforderliche Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Er haftet deswegen nicht, wenn ein Handwerker vom Dach stürzt, weil er die gebotene Absicherung der beauftragten Dacharbeiten unterlassen hat. Das hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens entschieden ().

Sachverhalt: Der in Anspruch genommene Bauherr ließ durch den antragstellenden Elektriker eine Photovoltaik-Anlage auf dem Flachdach seiner Halle montieren. In Randbereich der Eternit-Dachflächen befanden sich Lichtfelder aus transparentem Plastik. Ohne Absicherung der Lichtfelder führte der Antragsteller die Dacharbeiten aus. Bei den Arbeiten trat er versehentlich auf ein Lichtfeld. Dieses brach. Der Antragsteller stürzte auf den ca. 7 m darunter liegenden Hallenboden und verletzte sich schwer. Vom Antragsgegner verlangt er unter Berücksichtigung seines überwiegenden Mitverschuldens Schadensersatz, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 27.000 Euro. Der Antragsgegner habe die ihm als Bauherrn obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt, so der Antragsteller, weil er keine Anweisung zur ordnungsgemäßen Absicherung der Lichtfelder gegeben habe.
Hierzu führte das OLG weiter aus:

  • Der Antragsteller kann vom Bauherrn keinen Schadensersatz verlangen. Als privater Bauherr ist der Antragsgegner im Rahmen seiner bestehenden Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet gewesen, den als Handwerker beauftragten Antragsteller anzuweisen, die für die Dacharbeiten erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.

  • Die grundsätzlich bestehende Verkehrssicherungspflicht eines Bauherrn verkürzt sich, soweit er Handwerker mit der Ausführung von Arbeiten beauftragt. Als Fachleute sind Handwerker mit den aus der Ausführung ihrer Arbeiten für sie selbst und für Dritte verbundenen Gefahren vertraut. Deswegen hat der Bauherr davon ausgehen dürfen, dass der Antragsteller die von den Lichtfeldern ausgehenden, sofort ersichtlichen Gefahren erkennt und sich auf sie einstellt.

  • Die eigene Sicherheit bei der Ausführung der Arbeiten hat ein Handwerker grundsätzlich selbst zu gewährleisten. Der Bauherr haftet im vorliegenden Fall auch nicht, weil er vor dem Unfall gesehen hat, dass der Antragsteller keine speziellen Sicherungsmittel auf das Dach mitgenommen hat.

  • Der Bauherr hat im Streitfall vielmehr annehmen dürfen, dass sich der Handwerker auf andere Weise schütz, z.B. durch eine besonders vorsichtige Fortbewegung auf dem Dach. Er hat deswegen nicht eingreifen und den Handwerker zu den Unfallverhütungsvorschriften entsprechenden Sicherungsmaßnahmen veranlassen müssen. Für deren Einhaltung ist ein Bauherr gegenüber einem beauftragten Fachmann nicht verantwortlich.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
BAAAF-11135