Einkommensteuer | Gewerbliche Prägung einer "GmbH & Co GbR" (BMF)
Bei einer GbR liegt keine gewerbliche Prägung vor, wenn lediglich die GmbH persönlich haftende Gesellschafterin ist und die Haftung der übrigen Gesellschafter durch individualvertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen ist. Soweit bisher in entsprechenden Fällen eine gewerbliche Prägung angenommen wurde, kann auf gesonderten schriftlichen Antrag der Gesellschaft das Vermögen der Personengesellschaft auch weiterhin als Betriebsvermögen behandelt werden. Der Antrag ist bis zum zu stellen ().
Hintergrund: Als Gewerbebetrieb in vollem Umfang gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG auch die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft, die selbst keine originäre gewerbliche Tätigkeit ausübt, bei der aber ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder gesellschaftsfremde Personen zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).
Hierzu führte das BMF u.a. aus:
Bei einer GbR kann die gewerbliche Prägung nicht durch einen individualvertraglich vereinbarten Haftungsausschluss herbeigeführt werden. An der bisherigen Verwaltungsauffassung, dass bei einer GbR die gewerbliche Prägung durch einen individualvertraglich vereinbarten Haftungsausschluss herbeigeführt werden kann, wird nicht mehr festgehalten.
Soweit bisher in entsprechenden Fällen aufgrund eines individualvertraglich vereinbarten Haftungsausschlusses eine gewerblich geprägte Personengesellschaft angenommen wurde, kann auf gesonderten schriftlichen Antrag der Gesellschaft das Vermögen der Personengesellschaft auch weiterhin als Betriebsvermögen behandelt werden. Der Antrag ist bis zum bei dem für die Besteuerung der Personengesellschaft zuständigen Finanzamt zu stellen.
Eine nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens und vor dem abgegebene Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte, in der die Einkünfte wie bisher als gewerbliche Einkünfte erklärt werden, reicht allein für einen wirksamen Antrag nicht aus.
Der Antrag ist unwiderruflich und hat zur Folge, dass das Vermögen der betreffenden Personengesellschaft in jeder Hinsicht als Betriebsvermögen behandelt wird, d.h. es sind auch Gewinne oder Verluste aus einer späteren Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe gemäß § 16 EStG steuerlich zu erfassen. Voraussetzung hierfür ist, dass die betreffende GbR bis zum in eine gewerblich geprägte GmbH & Co KG umgewandelt wird. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Eintragung der GmbH & Co KG in das Handelsregister gestellt wird.
Hinweis: Das o.g. Schreiben steht zudem ab sofort für eine Übergangsfrist auf den Internetseiten des BMF unter den Stichwörtern „Wirtschaft und Verwaltung“, „Steuern“, „Veröffentlichungen zu Steuerarten“ und „Einkommensteuer“ zur Ansicht und zum Abruf bereit. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online
Fundstelle(n):
DAAAF-11130