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Online-Nachricht - Freitag, 21.03.2014

Umsatzsteuer | Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum an einen Gesellschafter (FG)

Der 16. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat entscheiden, dass die unentgeltliche Überlassung von Räumen keine umsatzsteuerfreie Vermietung sein kann. Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt (; Revision anhängig).

Hintergrund: Streitig ist die Rechtsfrage, ob es sich bei der Überlassung von Wohnraum an einen Gesellschafter zur privaten Nutzung, um eine sonstige Leistung handelt, die nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei ist und den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausschließt?
Sachverhalt: Die Klägerin hatte u.a. ein Gebäude angemietet und stattete dieses mit Inventar aus. Der hierfür getätigte Aufwand war mit Umsatzsteuer belastet, die die Klägerin in den Streitjahren als abziehbare Vorsteuerbeträge berücksichtigte. Die Klägerin stellte die in Rede stehenden Räumlichkeiten ihren Gesellschafter-Geschäftsführern zur Verfügung. In den Geschäftsführerverträgen wurde diesbezüglich durch Vertragsänderung vereinbart: „Die Gesellschaft stellt dem Geschäftsführer eine der Betriebswohnungen zur Verfügung, wenn und solange sich der Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft am Gesellschaftssitz aufhält.“ Das Finanzamt nahm an, dass die Klägerin eine steuerbare aber nach § 4 Nr. 12a UStG steuerbefreite Leistung durch die Wohnungsüberlassung verwirkliche. Deshalb sei der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Mit der Überlassung der sogenannten Betriebsleiterwohnungen an die Gesellschafter - Geschäftsführer erbringt die Klägerin unentgeltliche sonstige Leistungen für den privaten Bedarf des Personals, die nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt und somit steuerbar sind. Diese sonstigen Leistungen sind jedoch nicht § 4 Nr. 12a UStG von der Umsatzsteuer befreit.

  • Das Gericht beurteilt die in Rede stehenden Leistungen der Klägerin deshalb als unentgeltlich, weil hierfür einerseits nach den vertraglichen Regelungen von der Klägerin kein Entgelt erzielt wurde und anderseits die Geschäftsführer für die Leistung ihrerseits keine besondere Leistung erbracht haben.

  • Die Leistung der Klägerin ist nicht steuerbefreit. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (vgl. zuletzt Entscheidung v. – Rs. C 210/11) setzt eine steuerfreie Vermietung eines Gebäudes voraus, dass sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, die diesen Umsatz kennzeichnen, das heißt, dass der Vermieter eines Gebäudes dem Mieter gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht überträgt, seine Sache in Besitz zu nehmen und andere von ihr auszuschließen. Im Streitfall mangelt es bereits an der Zahlung eines Mietzinses.

  • Mithin ist der Vorsteuerabzug, der mit dem Erwerb des Inventars durch die Klägerin einhergeht, nicht nach § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen.

Anmerkung: Dem genannten Vorsteuerabzug ist - nach Ansicht des Finanzgerichts - jedoch die Umsatzsteuer gegenzurechnen, die sich aufgrund der unentgeltlichen Überlassung der Betriebsleiterwohnungen ergibt. Die Bemessungsgrundlage hierfür sei nach § 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG zu ermitteln.
Quelle: FG Niedersachsen online
Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen NWB NAAAE-55776anhängig. Wird ein Einspruch auf dieses Aktenzeichen gestützt, ruht das Einspruchsverfahren gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
 

Fundstelle(n):
WAAAF-11128