Minijobs | Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (DStV)
Die Minijob-Zentrale hat die Frist für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer-Befreiung von der Rentenversicherungspflicht der Einzugsstelle zu melden, einmalig verlängert. Hierauf weist der Deutsche Steuerberaterverband hin.
Hintergrund: Mit dem „Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ wurde mit Wirkung zum die Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung auf 450 € angehoben und die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung (Opt-in) in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit (Opt-out) umgewandelt.
Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung bereits vor dem aufgenommen haben und deren Vergütung auch weiterhin maximal 400 € beträgt, bleiben auch künftig rentenversicherungsfrei. Für neue Beschäftigungsverhältnisse sowie für Arbeitnehmer, deren monatliches Entgelt aufgrund der Neuregelung auf bis zu 450 € angehoben wurde, tritt hingegen die Rentenversicherungspflicht ein, es sei denn
der Arbeitnehmer hat einen schriftlichen Antrag gegenüber seinem Arbeitgeber auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt und
die gewünschte Befreiung wurde durch den Arbeitgeber an die Einzugsstelle - spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Antrags - gemeldet.
Insbesondere in den "Aufstockungsfällen" - das heißt, das monatliche Entgelt wurde im Zuge der gesetzlichen Änderung auf bis zu 450 € angehoben - fehlt es gegenwärtig häufig an der Anzeige der gewünschten Befreiung durch den Arbeitgeber an die Einzugsstelle. Ohne entsprechende Meldung wird jedoch keine wirksame Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erreicht. Die somit entstandenen Beiträge wurden nunmehr vielfach im Rahmen von Betriebsprüfungen nachgefordert.
Hierzu führt die Minijob-Zentrale in ihrem Newsletter v. weiter aus:
Lag dem Arbeitgeber im Monat der Entgelterhöhung ein Antrag des Arbeitnehmers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vor und wurde die gewünschte Befreiung bislang lediglich nicht der Minijob-Zentrale gemeldet, akzeptiert die Minijob-Zentrale ein Nachreichen der fehlenden Meldung bis zum . In diesen Fällen ist der Minijob auch ohne Meldung an die Einzugsstelle von der Rentenversicherungspflicht befreit.
Fehlt es hingegen bereits am Befreiungsantrag des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, besteht vom Tag der Entgelterhöhung bis zur Wirksamkeit der Befreiung Versicherungspflicht.
Hinweis: Weitere Infos zu diesem Thema hat die Minijob-Zentrale in ihrem Newsletter veröffentlicht.
Quellen: DStV und Minijob-Zentrale online
Fundstelle(n):
EAAAF-11121