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Online-Nachricht - Mittwoch, 19.03.2014

Verfahrensrecht | Rückforderung in anfechtbarer Weise geleisteter Steuern (BFH)

Für die Rückforderung einer auf einer (vermeintlich) unberechtigten Insolvenzanfechtung beruhenden Leistung des Finanzamts gegenüber dem Insolvenzverwalter ist nicht der Finanzrechtsweg, sondern der Zivilrechtsweg gegeben (; veröffentlicht am ).

Für die Rückforderung einer auf einer (vermeintlich) unberechtigten Insolvenzanfechtung beruhenden Leistung des Finanzamts gegenüber dem Insolvenzverwalter ist nicht der Finanzrechtsweg, sondern der Zivilrechtsweg gegeben (NWB GAAAE-59406; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne Rechtsgrund gezahlt oder zurückgezahlt worden, besteht gegenüber dem Leistungsempfänger gem. § 37 Abs. 2 AO ein Erstattungsanspruch. Gleiches gilt, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt, § 37 Abs. 2 Satz 2 AO.
Sachverhalt: Das Finanzamt hatte Lohnsteuerbeträge im Wege der Lastschrift eingezogen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte der Insolvenzverwalter die Zahlungen angefochten, sodass das Finanzamt sie an die Insolvenzmasse erstattete. Nach erneuter Prüfung forderte das Finanzamt die Beträge - gestützt auf § 37 Abs. 2 AO - vom Insolvenzverwalter zurück. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Das FG der ersten Instanz hat den auf § 37 Abs. 2 AO gestützten Rückforderungsbescheid des FA zu Recht aufgehoben.

  • Die Vorschrift ist nicht einschlägig, da es im Streitfall nicht um die Rückforderung einer ungerechtfertigten Steuerrückzahlung geht, sondern um die Rückabwicklung der nach erneuter Prüfung nunmehr als unberechtigt angesehenen Befolgung der Insolvenzanfechtung.

  • Der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr (vermeintlich) in anfechtbarer Weise geleisteter Steuern nach § 143 Abs. 1 InsO ist kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 Abs. 1 AO, weil er kein auf steuerrechtlichen Gründen beruhender Erstattungsanspruch i.S. des § 37 Abs. 2 AO, sondern ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch ist.

  • Insofern kann auch die Rückforderung einer auf einer (vermeintlich) unberechtigten Insolvenzanfechtung beruhenden Leistung des FA nur in diesem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis abgewickelt werden. Denn ein Anspruch auf Rückgewähr einer Leistung teilt die Rechtsnatur des Anspruchs, auf den jene Leistung erbracht worden ist.

  • Und für diese Abwicklung kann sich das FA mangels Anwendbarkeit des § 218 Abs. 2 Satz 2 AO oder einer sonstigen Rechtsgrundlage nicht eines Rückforderungsbescheids bedienen, sondern muss den Zivilrechtsweg beschreiten.

Anmerkung: Ohne diese Entscheidung zu kennen, hat das FG Münster in seinem Urteil vom - NWB TAAAE-57718 ebenso entschieden. Damit sind die Klägerrollen vertauscht, denn das Finanzamt kann die Rückforderung der zur Insolvenzmasse geleisteten Zahlung nicht mehr durch Bescheid festsetzen, den der Insolvenzverwalter anfechten müsste; es befindet sich selbst in der Rolle des Klägers in einem Zivilprozess und trägt damit zunächst das Kostenrisiko.
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
FAAAF-11112