Suchen
Online-Nachricht - Mittwoch, 26.02.2014

Einkommensteuer | Doppelte Haushaltsführung bei gemeinsamem Haushalt mit den Eltern (BFH)

Bei einem erwachsenen, wirtschaftlich selbständigen (im Streitfall 52-jährigen als Diplom-Ingenieur tätigen) Kind kann regelmäßig vermutet werden, dass es nicht als Gast in den elterlichen Haushalt eingegliedert ist, sondern dort gemeinsam mit den Eltern wohnt und hier der Mittelpunkt der Lebensinteressen zu verorten ist. Auch ist davon auszugehen, dass das erwachsene Kind die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmt, so dass ihm dieser Hausstand als "eigener" zugerechnet werden kann (, NV; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Dies gilt grds. auch für einen alleinstehenden Arbeitnehmer; auch er kann einen doppelten Haushalt führen (ständige Rechtsprechung, zuletzt NWB TAAAD-48568, m.w.N.).
Sachverhalt: Der 1956 geborene Kläger, ein Diplom-Ingenieur, war im Streitjahr (2008) in H nichtselbständig tätig. Seit März 2005 ist er in H mit Nebenwohnsitz gemeldet. Diese Wohnung hat eine Wohnfläche von 75 qm, besteht aus vier Zimmern, Küche und Bad und ist mit Möbeln des Klägers eingerichtet. In L ist der Kläger mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dort befindet sich ein im Eigentum des Vaters des Klägers stehendes Reihenhaus. Nach den Angaben des Klägers bewohnt er dort sein altes Kinderzimmer (12,44 qm) und nutzt die übrigen Räumlichkeiten gemeinsam mit seinem Vater.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist entscheidend, dass er sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufhält; denn allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten.

  • Ebenfalls wird ein eigener Hausstand nicht unterhalten, wenn der nicht verheiratete Arbeitnehmer als nicht die Haushaltsführung wesentlich bestimmender bzw. mitbestimmender Teil in einen Hausstand eingegliedert ist, wie es regelmäßig bei jungen Arbeitnehmern der Fall ist, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin -wenn auch gegen Kostenbeteiligung - im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen.

  • Bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist hingegen davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Hausstand als "eigener" zugerechnet werden kann.

  • Die dem Arbeitnehmer zur ausschließlichen Nutzung überlassenen Räumlichkeiten müssen weder den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden noch ist eine finanzielle Beteiligung an den Wohnungskosten der Eltern erforderlich. Die Entgeltlichkeit ist keine unerlässliche Voraussetzung (conditio sine qua non) einer steuererheblichen doppelten Haushaltsführung.

Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Der BFH bestätigt mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung in den sog. Nesthocker-Fällen, mit der er wahrscheinlich den Begriff der notwendigen Mehraufwendungen in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG verkannt hatte. Der Gesetzgeber ist dieser Rechtsprechung daher mit einem Nichtanwendungsgesetz entgegengetreten, das anders als sonst üblich nicht mit Rückwirkung ausgestattet ist. Deshalb konnte im Streitfall noch die bisherige Rechtsprechung angewendet werden. Diese Fälle sind künftig anders zu entscheiden. Denn nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom - BGBl. I S. 285, BStBl I S. 188 - ist ab dem VZ 2014 das Innehaben einer Wohnung aus eigenem oder abgeleitetem Recht sowie die finanzielle Beteiligung des Stpfl. am gemeinschaftlichen Haushalt erforderlich. Diese Voraussetzungen hat der Stpfl. darzulegen; sie können nicht, wie von der bisherigen Rechtsprechung angenommen, typisierend unterstellt werden.
 

Fundstelle(n):
UAAAF-11026