Umsatzsteuer | Elektronische Berichtigung der Zusammenfassenden Meldung (BZSt)
Die Zusammenfassende Meldung (ZM) ist für Meldezeiträume ab elektronisch zu übermitteln. Eine Abgabe in Papierform ist nur ausnahmsweise zur Vermeidung von unbilligen Härtefällen zulässig. Dieser Grundsatz gilt auch für die Berichtigung einer ZM. Darauf weist aktuell das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hin.
Die Übermittlung der ZM hat für die Meldezeiträume ab auf elektronischem Weg zu erfolgen (§ 18a Abs. 1 und 2 UStG). Eine Abgabe der ZM in Papierform ist gem. § 18a Abs. 5 UStG nur ausnahmsweise zur Vermeidung von unbilligen Härtefällen zulässig.Für die elektronische Berichtigung stehen folgende Übermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung:
ElsterOnline-Portal,
BZStOnline-Portal,
Übermittlung durch verschiedene Rechenzentren.
Weitere Informationen zur elektronischen Berichtigung einer ZM finden Sie auf den Internetseiten des BZSt.
Quelle: BZSt, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
SAAAF-11005