Online-Nachricht - Donnerstag, 20.02.2014

Umsatzsteuer | Neues zur steuerfreien Ausfuhrlieferung im Rahmen eines Reihengeschäfts (FG)

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass die erste Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäfts eine sog. unbewegte und damit steuerpflichtige Lieferung sein kann, obwohl vor der Beförderung der Ware ins Ausland eine Eigentumsübertragung an den Letztabnehmer noch nicht erfolgt ist (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unternehmer Umsatzgeschäfte über denselben Gegenstand abschließen und der Gegenstand unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt. Nur derjenige Unternehmer, der die sog. warenbewegte Lieferung ausführt, kann unter den Voraussetzungen des § 6 UStG die Steuerbefreiung für eine Ausfuhrlieferung in Anspruch nehmen. Die übrigen Lieferungen in der Reihe sind ruhende Lieferungen, die entweder am Ort des Beginns oder des Endes der Beförderung bzw. Versendung der Umsatzsteuer unterliegen (§ 3 Abs. 6 Satz 5 UStG).
Sachverhalt: Die Klägerin verkaufte Handys an eine in Großbritannien ansässige Gesellschaft, die ihrerseits ein Beförderungsunternehmen mit dem Transport an ihre Abnehmer in Dubai beauftragte. Dort kamen die Handys auch tatsächlich an. Die Klägerin behandelte den Vorgang als steuerfreie Ausfuhrlieferung. Dem folgte das beklagte Finanzamt nicht, weil die Lieferung der Klägerin an die britische Gesellschaft als sog. unbewegte Lieferung in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig sei. Dieser Auffassung folgte das Gericht und wies die Klage ab.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Bei einem Reihengeschäft, bei dem die Ware unmittelbar vom ersten Lieferanten an den letzten Abnehmer gelangt, kann nur eine der Lieferungen die bewegte und damit steuerfreie Ausfuhrlieferung sein.

  • Die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs entwickelten Grundsätze für die Frage, welcher Lieferung die Warenbewegung zuzuordnen ist, sind zwar zu innergemeinschaftlichen Lieferungen innerhalb der EU ergangen, aber auf Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten zu übertragen.

  • Das Gericht misst im Rahmen der danach erforderlichen Gesamtwürdigung dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass die Klägerin vom bereits vor der Versendung erfolgten Weiterverkauf der Ware an die Endabnehmer wusste.

Anmerkung: Nach Ansicht des Finanzgerichts ist demgegenüber nicht von entscheidender Bedeutung, ob den Erwerbern die Befähigung, wie ein Eigentümer über die Gegenstände zu verfügen, bereits vor der Warenbewegung eingeräumt wurde. Dem ersten Lieferer sei es regelmäßig nicht möglich, diese Frage zu beurteilen und hierüber von seinem Geschäftspartner Informationen zu erhalten. Insoweit wich der Senat von der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung v. (AZ. NWB IAAAE-41603)  ab, der gerade diese Frage als entscheidendes Kriterium für die Zuordnung angesehen hatte, berief sich aber auf zwei früher ergangene Entscheidungen des Bundesfinanzhofs.
Quelle: FG Münster online
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Der Senat sieht die Grundsätze zur Zuordnung einer bewegten Lieferung in Fällen der Beförderung oder Versendung durch den mittleren Unternehmer insbesondere wegen der voneinander abweichenden BFH-Rechtsprechung (einerseits NWB FAAAD-93772, NWB XAAAD-98380, andererseits NWB IAAAE-41603) als ungeklärt an. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der Entscheidung des Finanzgerichts finden Sie auf dessen Internetseiten. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

Fundstelle(n):
OAAAF-11002