Suchen
Online-Nachricht - Montag, 17.02.2014

Umsatzsteuer | Ermäßigter Steuersatz für Saunanutzung (FG)

Die von einem Fitnessstudio erbrachten Saunaleistungen unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz. Es kann deshalb dahinstehen, ob sie als Teil einer einheitlichen Leistung des Fitnessstudios oder als selbständige Leistungen zu bewerten sind. Der ermäßigte Steuersatz gilt nur dann, wenn der Saunabesuch ärztlich verordnet worden ist (; rkr.).

Hintergrund: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung der Heilbäder.
Sachverhalt: Streitig ist, ob die von der Antragstellerin - der Betreiberin eines Fitnessstudios - erbrachten Saunaleistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Hierzu führten die Richter des FG München weiter aus:

  • Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerfestsetzungen ist unbegründet.

  • Diese Voraussetzungen des Nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG sind bei einer bloßen Saunanutzung nicht erfüllt, denn die Verabreichung eines Heilbads muss der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen.

  • Hiervon kann bei einer Sauna in einem Fitnessstudio regelmäßig aber keine Rede sein, da sie lediglich dem allgemeinen Wohlbefinden dient ( NWB MAAAB-56111).

  • Der ermäßigte Steuersatz für die Nutzung einer Sauna gilt nur dann, wenn der Saunabesuch ärztlich verordnet worden ist ( NWB HAAAC-83298). Dies ist vorliegend aber weder ersichtlich noch vorgetragen.

  • Es kann deshalb dahinstehen, ob die Saunaleistungen Teil einer einheitlichen Leistung der Antragstellerin oder als selbständige Leistungen zu bewerten sind. Denn auch wenn sie als selbständige Leistungen anzusehen sind, unterliegen sie nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG.

  • Soweit die Saunaleistungen im Rahmen eines gebuchten Gesamtpakets Fitness und Wellness erbracht worden sind, bestehen bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel daran, dass insoweit eine einheitliche sonstige Leistung vorliegt, die dem Regelsteuersatz unterliegt.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
LAAAF-10981