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Online-Nachricht - Montag, 17.02.2014

Körperschaftsteuer | Freiwillige Feuerwehr muss für Osterfeuer keine Steuern zahlen (FG)

Nach den landesrechtlichen Vorschriften der Freien und Hansestadt Hamburg bilden die Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr bei Ausrichtung eines sog. Osterfeuers bzw. bei dem Verkauf von Speisen und Getränken anlässlich eines solchen Festes keinen konkludent gegründeten nichtrechtsfähigen und körperschaftsteuerpflichtigen Verein (Abgrenzung zu ; ; Revision zugelassen).

Hintergrund: Volksfeste können lukrative Geschäfte sein. Der Ausschank von Getränken und Verkauf von Speisen bei einem zünftigen Osterfeuer bringt die Kasse zum Klingeln – und das Finanzamt auf den Plan. Im Streitfall war eine Freiwillige Feuerwehr der Veranstalter eines jährlich entfachten Osterfeuers. Der Erlös floss in die Kameradschaftskasse. Das Finanzamt meinte nun, die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr hätten, indem sie das Osterfeuer veranstalteten und über ihre Kasse abrechneten, stillschweigend einen nichtrechtsfähigen Verein gegründet. Deswegen erließ das Finanzamt Bescheide über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbeträge für einen Zeitraum von 6 Jahren, die festgesetzten Steuern summierten sich auf über 20.000 €. Die Freiwillige Feuerwehr erhoffte sich Hilfe vom Finanzgericht Hamburg, denn sie meinte, in der Durchführung des Osterfeuers liege keinesfalls eine steuerpflichtige Geschäftstätigkeit. Der 5. Senat hob die Steuerbescheide auf.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr haben bei der Veranstaltung der Osterfeuer und auch bei dem Verkauf von Speisen und Getränken im Rahmen des ihnen durch landesrechtliche Bestimmungen übertragenen Ehrenamtes und somit als Angehörige der zuständigen Behörde für Inneres und Sport gehandelt.

  • Die Veranstaltung eines Osterfeuers liegt als kulturelles und soziales Ereignis in dem hoheitlichen Aufgabenkreis, der den Freiwilligen Feuerwehren Hamburgs per Gesetz übertragen worden ist.

  • Jede Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr ist durch die Hamburger Verordnung über die Freiwilligen Feuerwehren zudem verpflichtet, zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse einzurichten.

  • Da Veranstaltungen wie das Osterfeuer über die Brauchtumspflege hinaus der Information der Bevölkerung sowie der Selbstdarstellung der Freiwilligen Feuerwehr und der Mitgliederwerbung dienen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder der Wehr durch die Durchführung einer solchen Veranstaltung stillschweigend einen eigenständigen, nichtrechtsfähigen Verein gründen – selbst dann nicht, wenn mit dem Fest der Aufgabenkreis der Feuerwehr tatsächlich überschritten worden wäre. Denn auch dann hätte die Freiwillige Feuerwehr noch immer als Teil der Innenbehörde gehandelt, der sie per Gesetz eingegliedert ist; eine Steuerpflicht ist auch deswegen nicht gegeben.

Anmerkung: Aus dem auf das sich das Finanzamt im Streitfall berief, ergab sich nach Ansicht des Finanzgerichts nichts anderes; denn der vorliegende Streitfall unterscheide sich in zwei wesentlichen Punkten von dem Sachverhalt, der diesem Urteil zugrunde lag. Der BFH hatte dort (unter II. 3. b der Entscheidungsgründe) explizit darauf abgestellt, dass nach den Feststellungen des erstinstanzlich zuständigen FG Köln die Kameradschaftspflege in Nordrhein-Westfalen nicht zu den Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr als Einrichtung der Gemeinde gehöre. Und der BFH hatte (unter II. 4. b der Entscheidungsgründe) darauf verwiesen, dass in den einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen Nordrhein-Westfalens eine dem § 18a (jetzt: § 18) des Feuerwehrgesetzes des Landes Baden-Württemberg entsprechende Vorschrift fehle, nach der für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr ein Sondervermögen gebildet werden könne. Konsequenz einer solchen Regelung wäre nämlich – so der BFH weiter –, dass „die Gemeinde Veranstalter ist, wenn eine Veranstaltung nach Maßgabe des Wirtschaftsplans über das Sondervermögen abgewickelt wird“.
Quelle: FG Hamburg online
Hinweis: Der 5. Senat des FG Hamburg hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Da die Revisionsfrist noch läuft, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

Fundstelle(n):
UAAAF-10978