Verfahrensrecht | Längerer Vorlauf für erstmalige SEPA-Lastschrifteinzüge (OFD)
Anträge auf Herabsetzung oder Stundung von Vorauszahlungen, die zum erstmalig nach der SEPA-Umstellung mittels SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen werden, müssen dem jeweils zuständigen Finanzamt bereits am vorliegen. Hierauf weist die OFD Karlsruhe hin.
Hierzu wird weiter ausgeführt:
"Herabsetzungs- oder Stundungsanträge, die beim Finanzamt nach diesem Termin eingehen, können den Einzug der bisher festgesetzten Beträge nicht mehr verhindern. Deshalb sollten all diejenigen, die noch Anträge für die im März fälligen Vorauszahlungen stellen wollen, möglichst schnell aktiv werden", so die Präsidentin der Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Andrea Heck.
Bisher war es den Finanzämtern möglich, noch bis zu drei Arbeitstage vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen oder Stundungen zu berücksichtigen. Der Lastschrifteinzug richtete sich dann nach der neu festgesetzten Vorauszahlung.
Auf Grund der Umstellung auf SEPA ist für den erstmaligen Lastschrifteinzug eine Vorlaufzeit von sieben Arbeitstagen notwendig. Dies betrifft ganz besonders den ersten großen Vorauszahlungsstichtag.
Anträge auf Herabsetzung oder Stundung der Vorauszahlungen zum müssen folglich bis spätestens zugegangen sein.
Dieser verlängerte Vorlauf resultiert aus den Vorgaben der Kreditinstitute für erstmalige SEPA-Lastschrifteinzüge.
Auch künftig müssen - bei einem erstmaligen SEPA-Lastschrifteinzug - Herabsetzungs- und Stundungsanträge mindestens sieben Arbeitstage vor Fälligkeit dem Finanzamt vorliegen.
Quelle: OFD Karlsruhe, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
RAAAF-10966