Einkommensteuer | Besteuerung von Piloten einer irischen Fluggesellschaft (BFH)
Für Einkünfte, die nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind (hier der Arbeitslohn eines Piloten nach dem DBA-Irland 1962), wird die Freistellung der Einkünfte unbeschadet des in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 n.F./2009 angeordneten Besteuerungsrückfalls auch dann gewährt, wenn der andere Vertragsstaat (hier Irland) das ihm abkommensrechtlich zugewiesene Besteuerungsrecht an den Einkünften im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht des Flugzeugführers nur für einen Teil der Einkünfte wahrnimmt (entgegen : ; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG wird die Freistellung von Einkünften nach einem DBA ungeachtet des Abkommens nicht gewährt, wenn die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht aufgrund ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Sitzes oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Sachverhalt: Fraglich ist, ob die Einkünfte eines in Deutschland wohnenden Piloten einer irischen Airline der deutschen Besteuerung unterliegen. In Irland werden die Einkünfte des Klägers aufgrund einer nationalen Sonderregelung für die Besteuerung von Flugpersonal ermäßigt besteuert. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass Art. XII Abs. 3 i.V.m. Art. XXII Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa DBA Irland wegen § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht greife. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg - die gegen das abweisende Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des FA dagegen nicht.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn des Klägers steht Irland zu.
In Deutschland ist der Lohn nach Art. XII Abs. 3 i.V.m. Art. XXII Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 1 DBA-Irland 1962 von der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer auszunehmen, da es sich um Einkünfte aus Quellen innerhalb Irlands handelt, die in Übereinstimmung mit dem Abkommen in Irland besteuert werden können.
Der in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG angeordnete Besteuerungsrückfall ändert daran nichts.
Die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. NWB YAAAC-96313, NWB AAAAD-85263) findet im Gesetz keine Stütze (ebenso z.B. Gosch in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 50d Rz 41d; Chr. Korn, DStR 2008, 2317).
§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG bezweckt den Rückfall des Besteuerungsrecht an Deutschland, falls der andere Vertragsstaat als Quellenstaat von dem ihm abkommensrechtlich zugestandenen Besteuerungsrecht an bestimmten Einkünften im Rahmen seiner beschränkten Steuerpflicht rechtlich keinen Gebrauch macht.
Eine derartige Situation ist im Streitfall nicht gegeben: Denn die Arbeitslöhne des Klägers wurden in Irland besteuert - wenn auch nur im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht und auch nur zu dem Teil, der eine territoriale Zuordnung der erbrachten Arbeit zum irischen Staatsgebiet ermöglichte.
Anmerkung: Die Grundsatzfrage, ob der rückwirkend nachgebesserte Treaty Override rechtens ist, ließ der BFH in dieser Entscheidung offen. Mit Beschluss v. - NWB JAAAE-55050 hat das Gericht hierzu das BVerfG angerufen (vgl. hierzu unsere News v. 12.2.2014).
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
JAAAF-10960