Einkommensteuer | Zum Vorliegen einer "unechten" Betriebsaufspaltung (FG)
Der 14. Senat des Finanzgerichts Münster hat zum Vorliegen einer "unechten" Betriebsaufspaltung, in einem Fall Stellung genommen, in dem die wesentliche Betriebsgrundlage vom Besitzunternehmen selbst nur angemietet wurde. Der Senat sah dabei keine Veranlassung, das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung auf die Fälle zu begrenzen, in denen der vermietete Gegenstand im Eigentum des Besitzunternehmens steht bzw. bei diesem als Gegenstand des Anlage- oder Umlaufvermögens bilanzierungsfähig ist (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Die bloße Vermietung von Grundstücken ist grds. kein Gewerbebetrieb. Etwas anderes gilt (sog. Betriebsaufspaltung), wenn die von einer Einzelperson, einer Gemeinschaft oder einer Personengesellschaft betriebene Vermietung oder Verpachtung (Besitzunternehmen) die Nutzungsüberlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft --Betriebsgesellschaft-- zum Gegenstand hat (sachliche Verflechtung) und eine Person oder mehrere Personen zusammen sowohl das Besitzunternehmen als auch die Betriebsgesellschaft in dem Sinne beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung). Liegen die Voraussetzungen einer personellen und sachlichen Verflechtung vor, ist die Vermietung oder Verpachtung keine Vermögensverwaltung mehr, sondern eine gewerbliche Vermietung oder Verpachtung. Das Besitzunternehmen ist dann ein Gewerbebetrieb. Fraglich war im Streitfall das Vorliegen einer sachlichen Verflechtung.
Sachverhalt: Der Kläger ist freiberuflich tätig. Es schloss einen Vertrag über die Anmietung einer Gastronomie- und Veranstaltungshalle ab. Das Mietverhältnis wurde auf Dauer von 10 Jahren geschlossen. Laut der Präambel des Mietvertrags sollte für den Betrieb eine Betreibergesellschaft gegründet werden. Der Mieter war berechtigt, den Mietvertrag an diese zu übertragen. Der Kläger vermietete die Halle daraufhin an die X-GmbH weiter. Diese hatte er zuvor gegründet. Er war zunächst Alleingesellschafter. Später wurden zwei weitere Gesellschafter aufgenommen. Der Kläger ist seitdem nur noch mit 51,6% an beteiligt. Geschäftsführer war zunächst allein der Kläger, später wurde ein weiterer Geschäftsführer bestellt. Der Kläger selbst erhielt für seine Geschäftsführertätigkeit kein festes Gehalt, sondern rechnete seine Tätigkeit im Rahmen eines Beratervertrags gesondert ab und erklärte die Einnahmen als solche aus freiberuflicher Tätigkeit. Die Einnahmen aus dem Untermietverhältnis erklärte der Kläger als solche aus Vermietung und Verpachtung.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, denn es liegen sowohl eine personelle auch eine sachliche Verflechtung vor.
Der Streit beschränkte sich im Streitfall auf die Frage, ob die Annahme einer sachlichen Verflechtung daran scheitert, dass der Kläger nicht der Eigentümer der überlassenen Räumlichkeiten war, sondern diese selbst angemietet hatte. Dies ist zu verneinen.
Der BFH hat bereits entschieden, dass zumindest bei der sog. echten Betriebsaufspaltung grds. jede Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen eine sachliche Verflechtung begründet, gleichviel, ob der Verpächter Eigentümer oder lediglich Nutzungsberechtigter ist.
Dass im Streitfall kein Fall einer echten Betriebsaufspaltung vorliegt, die dann gegeben ist, wenn das Besitz- und das Betriebsunternehmen durch die Aufspaltung eines einheitlichen Unternehmens entstanden sind, sondern ein Fall einer sog. unechten Betriebsaufspaltung, die angenommen wird, wenn das Betriebs- und das Besitzunternehmen als getrennte Unternehmen errichtet wurden, ist unerheblich. Echte und unechte Betriebsaufspaltungen sind grds. gleich zu behandeln.
Einen Grund, der es rechtfertigen könnte, hiervon für den Fall der Weitervermietung von selbst gemieteten Gegenständen abzuweichen, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Quelle: FG Münster online
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zwecks Fortbildung des Rechts zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des FG Münster. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
BAAAF-10941