Umsatzsteuer | Grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Omnibussen (BMF)
Das BMF hat ein Merkblatt zur Umsatzbesteuerung grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit Omnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, neu herausgegeben ().
Hintergrund: Personenbeförderungen mit Omnibussen unterliegen grds. wie jede andere Leistung, die ein Unternehmer gegen Entgelt ausführt, der Umsatzsteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beförderung von einem inländischen oder ausländischen Unternehmer ausgeführt wird, ob inländische oder ausländische Fahrgäste befördert werden und ob die Fahrgäste Jugendliche oder Erwachsene/Senioren sind. Dies gilt sowohl für Personenbeförderungen im Linienverkehr als auch für Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr (vgl. Tz. 5 und 6). Erstreckt sich eine Personenbeförderung sowohl auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als auch auf andere Gebiete, ist in der Bundesrepublik Deutschland nur die Beförderung auf der im Inland zurückgelegten Strecke steuerpflichtig.
Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:
Für steuerpflichtige Personenbeförderungen ist grundsätzlich der leistende Unternehmer Steuerschuldner. Ist bei vor dem erbrachten Personenbeförderungen mit Omnibussen der leistende Unternehmer ein im Ausland ansässiger Unternehmer schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist. Die Vorschriften über die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers finden dabei keine Anwendung, wenn im Ausland ansässige Unternehmer im Inland u.a. Personenbeförderungen ausführen, die entweder der Beförderungseinzelbesteuerung (vgl. Tz. 22 bis 28) unterlegen haben oder mit Taxen durchgeführt wurden. Bei nach dem erbrachten Personenbeförderungen mit Omnibussen ist der leistende Unternehmer stets Steuerschuldner.
Die Besteuerung erfolgt grundsätzlich im allgemeinen Besteuerungsverfahren bei einem Finanzamt (vgl. Tz. 13 bis 20). Die Beförderungseinzelbesteuerung an den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu den nicht zur Europäischen Union gehörenden Staaten (Drittlandsgrenze, vgl. Tz. 7) wird dagegen beim Grenzübertritt durch eine Zolldienststelle durchgeführt (vgl. Tz. 22 bis 28).
Weiterhin geht das Ministerium auf die Besteuerung von o.g. Personenbeförderungen für die Fälle ein, in denen bei der Ein- oder Ausreise eine bzw. keine Drittlandsgrenze der Bundesrepublik Deutschland überquert wird.
Hinweis: Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online
Fundstelle(n):
IAAAF-10930