Einkommensteuer | Zinsen auf nachträgliche Anschaffungskosten (BFH)
Schuldzinsen für die Finanzierung nachträglicher Anschaffungskosten einer aufgegebenen Beteiligung i.S. von § 17 EStG sind auch dann Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn der Zeitpunkt der Aufgabe vor dem Veranlagungszeitraum 1999 lag (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Streitig ist, ob Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S. von § 17 EStG, die auf Zeiträume nach Auflösung der Gesellschaft entfallen, ab dem VZ 1999 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden können, wenn die Auflösung der Kapitalgesellschaft bereits vor dem VZ 1999 erfolgte.
Hierzu führen die Richter des BFH weiter aus:
Ab dem VZ 1999 ist ein gesetzlicher Paradigmenwechsel bei der Besteuerung der Veräußerung oder Aufgabe von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG eingetreten.
Nachlaufende Schuldzinsen aus der Finanzierung des Beteiligungserwerbs, die nicht durch den Veräußerungserlös oder die Verwertung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter beglichen werden können, sind damit ab VZ 1999 grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abzuziehen (vgl. NWB HAAAD-46362).
Dieser neueren Rechtsprechung lagen Veräußerungs- oder Aufgabevorgänge der VZ 2000 ( NWB HAAAD-46362), 2001 ( NWB TAAAD-49031) und 2005 ( NWB HAAAD-58201) zugrunde, die in darauffolgenden Jahren zu nachträglichem Finanzierungsaufwand geführt hatten.
Der Streitfall unterscheidet sich von diesen Fällen dadurch, dass der Aufgabezeitpunkt vor dem VZ 1999 lag.
Dieser Umstand führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
Maßgeblich kommt es auf die Verhältnisse des Streitjahres und damit darauf an, ob der Kläger im Streitjahr Zinsen gezahlt hat, die auf einer Darlehensverpflichtung beruhen, die entscheidend durch seine Beteiligung an der GmbH ausgelöst war.
§ 52 Abs. 8a EStG zieht für den Abzug von Aufwendungen eine trennscharfe und praktisch umsetzungsfähige Grenzlinie zwischen dem alten Anrechnungsverfahren einerseits und dem Halbeinkünfteverfahren andererseits: Danach sind Aufwendungen entweder eindeutig dem alten oder dem neuen Recht zuzuordnen.
Daraus folgt die uneingeschränkte Abziehbarkeit der streitbefangenen Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger aufgrund des Konkurses der GmbH einen Aufgabeverlust und keinen zu versteuernden Gewinn erwirtschaftet hatte.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
DAAAF-10923