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Online-Nachricht - Mittwoch, 05.02.2014

Grunderwerbsteuer | Anteilsvereinigung bei wechselseitiger Beteiligung (BFH)

Bei der im Rahmen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vorzunehmenden Prüfung, ob bei einer zwischengeschalteten Gesellschaft die erforderliche Beteiligungsquote von 95 % erreicht ist, bleiben Anteile, die eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Gesellschaft an dieser hält, ebenso unberücksichtigt wie Anteile, die die Gesellschaft selbst hält (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG unterliegt ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung „unmittelbar oder mittelbar“ von mindestens 95% der Anteile an einer Gesellschaft begründet, der Grunderwerbsteuer, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein inländisches Grundstück gehört. Das Gesetz behandelt den Erwerber der Anteile so, als habe er die zum Vermögen der Gesellschaft gehörenden Grundstücke erworben. Bei einer „mittelbaren“ Beteiligung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Beteiligungsquote von 95% auf jeder Stufe erreicht wird. Der Gesetzgeber geht typisierend davon aus, dass der Anteilserwerber mit dem Erreichen dieser Quote in grunderwerbsteuerrechtlich erheblicher Weise die rechtliche Möglichkeit hat, seinen Willen  bei der grundbesitzenden Gesellschaft durchzusetzen. Bei der Ermittlung der Beteiligungsquote bleiben allerdings Anteile im Besitz der Gesellschaft selbst außer Betracht  (s. hierzu NWB XAAAD-58787).
Sachverhalt: Die Gesellschafter der Grundbesitz haltenden S-GmbH veräußerten ihre Anteile an die F-GmbH zu 67,4% und an den Kläger zu 7,4% (insgesamt 74,8%). Die restlichen Anteile in Höhe von 25,2% wurden von der S-GmbH selbst gehalten. An der F-GmbH waren der Kläger zu 90% und die K-GmbH zu 10% beteiligt. An der K-GmbH wiederum war zu 100% die F-GmbH beteiligt.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Entscheidend ist, dass die Zwischengesellschaft aufgrund ihrer Stellung als Alleingesellschafterin die rechtliche Möglichkeit hat, ihren Willen bei der Tochtergesellschaft in grunderwerbsteuerrechtlich erheblicher Weise durchzusetzen.

  • In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass die Tochtergesellschaft gegenüber der Zwischengesellschaft keinen eigenen Willen entfalten kann. Dies rechtfertigt es, bei der Prüfung, ob die Quote von 95% auf jeder Beteiligungsebene erreicht ist, die Anteile der 100%igen Tochtergesellschaft an der Zwischengesellschaft unberücksichtigt zu lassen.

Anmerkung: Im Streitfall war nach Ansicht des BFH der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verwirklicht. Der Kläger war teils unmittelbar, teils mittelbar über die F-GmbH zu 100% an der S-GmbH beteiligt. Dem stünden - entgegen der Ansicht der Vorinstanz (siehe NWB-Nachricht v. 19.6.2012) - weder die von der S-GmbH selbst gehaltenen eigenen Anteile noch der Umstand entgegen, dass der Kläger an der F-GmbH nur zu 90% beteiligt war; denn die restliche Beteiligung an der F-GmbH wurde von der K-GmbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft der F-GmbH, gehalten und bleibt somit bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfüllt sind, unberücksichtigt.
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
YAAAF-10916