Suchen
Online-Nachricht - Donnerstag, 30.01.2014

Verfahrensrecht | Keine Wiedereinsetzung nach gewährter PKH (FG)

Im Fall eines sog. isolierten Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH), dem lediglich der Entwurf einer Klage beigefügt ist, ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des PKH-Beschlusses Klage zu erheben. Wird diese Frist versäumt, ist die Klage unzulässig (; NZB anhängig).

Hintergrund: War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 56 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 1. HS FGO).
Sachverhalt: Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er stellte als Insolvenzverwalter innerhalb der für eine Anfechtungsklage geltenden Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (§ 47 FGO) einen Antrag auf PKH. Diesem Antrag fügte er einen ausdrücklich als solchen gekennzeichneten Entwurf der Klage bei. Nachdem der Senat durch Beschluss PKH gewährt hatte, beantragte der Kläger erst nach Ablauf von mehr als einem Monat nach Zustellung des PKH-Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Hierzu führten die Richter des FG weiter aus:

  • Die Klage ist unzulässig, da die Klagefrist des § 47 FGO nicht eingehalten worden ist.

  • Der Kläger hat zwar innerhalb der Klagefrist einen PKH-Antrag gestellt.

  • Er hat es aber versäumt, nach Gewährung der PKH innerhalb der Frist von zwei Wochen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO Klage zu erheben.

  • Nach dieser Vorschrift ist die versäumte Handlung (hier: die Klageerhebung) innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses und damit innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des PKH-Beschlusses vorzunehmen.

  • Der Kläger kann sich hierbei weder auf seine Unkenntnis noch auf seine fehlende Erfahrung als Rechtsanwalt vor dem FG berufen, da er sich über die Voraussetzungen einer Bewilligung von PKH und deren Folgen grundsätzlich selbst kundig machen muss.

Hinweis: Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BFH unter dem Az. NWB HAAAE-53179 anhängig. Der Volltext des Urteils ist in der Rechtsprechungsdatenbank des FG Baden-Württemberg veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 1 /2014
 

Fundstelle(n):
AAAAF-10895