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Online-Nachricht - Montag, 27.01.2014

Berufsrecht | Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater im Produktvertrieb (FG)

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Angestelltentätigkeit eines Steuerberaters liegen nicht vor, wenn er im Rahmen des Anstellungsverhältnisses als sogenannter Syndikus-Steuerberater im Produktvertrieb und der Kunden-Akquise tätig wird und einen am Umsatz orientierten variablen Vergütungsanteil erhält ( StB).

Hintergrund: Nach § 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG dürfen Steuerberater im Rahmen des Angestelltenverhältnisses Tätigkeiten i.S. des § 33 StBerG wahrnehmen, also in Steuersachen beraten. Dies gilt aber nicht, wenn hierdurch die Pflicht zur unabhängigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung beeinträchtigt wird.
Sachverhalt: Der Steuerberater hatte der Kammer die erforderliche unwiderrufliche Freistellung seines Arbeitgebers für seine Nebentätigkeit sowie den Arbeitsvertrag vorgelegt. Nach dem Arbeitsvertrag überträgt der Arbeitgeber dem Steuerberater u.a. "Tätigkeiten in der Steuerberatung, der steuerlichen Konzeption und Implementierung der verschiedenen Systeme sowie dem Vertrieb dieser Produkte". Zusätzlich zum Festgehalt sollte der Steuerberater eine variable Vergütung erhalten, und zwar abhängig von seinen generierten Lizenzumsätzen. Die Steuerberaterkammer hielt die Vertriebstätigkeit des Steuerberaters mit dem Beruf des Steuerberaters für unvereinbar und widerrief dessen Bestellung. Vor dem FG Düsseldorf beantragte der Kläger, den Bescheid der Steuerberaterkammer aufzuheben. Diese Klage hatte keinen Erfolg. 

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Steuerberater dürfen als Angestellte nicht tätig werden, wenn hierdurch die Pflicht zur unabhängigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung beeinträchtigt wird.

  • Hiervon ist im Streitfall auszugehen. Dies ergibt sich zunächst aus dem Arbeitsvertrag, in dem als ein Tätigkeitsfeld des Klägers auch der Produktvertrieb genannt ist. Der Kläger ist aufgrund seines Arbeitsverhältnisses gehalten, möglichst erfolgreich an dem Vertrieb mitzuarbeiten. Dass der Kläger im Rahmen der parallel zum Produktvertrieb erfolgenden Steuerberatung das geschäftliche Interesse seines Arbeitgebers an einer möglichst erfolgreichen Vermarktung tatsächlich völlig ausblenden könnte, erscheint wenig lebensnah.

  • Hinzu treten die von den Beteiligten vereinbarten Vergütungsgrundsätze: Aufgrund der am Umsatz orientierten Provisionsstaffel hat der Kläger ein erkennbares Interesse an möglichst hohen, von ihm generierten Umsätzen.

Anmerkung: Im Streitfall wurden nach Ansicht des Finanzgerichts die Geschäftsfelder des Produktvertriebs und der unabhängigen Steuerberatung in der Person des Steuerberaters nicht getrennt, vielmehr von ihm „aus einer Hand“ angeboten. Damit sei die Gefahr einer fehlenden Unabhängigkeit der Berufsausübung hinreichend konkret, ohne dass sich diese in einem zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenen Mandantenstamm bereits realisiert haben müsste.
Quelle: NWB Datenbank

Fundstelle(n):
NAAAF-10882