Einkommensteuer | Schadensersatzzahlungen als Einkünfte aus VuV (FG)
Der 12. Senat des FG Münster hat entschieden, das Zahlungen, die aufgrund der Verletzung eines Gebrauchsmusters geleistet werden, als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Besteuerung unterliegen können (; Revision anhängig).
Hintergrund: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind u.a. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen oder gewerblichen Urheberrechten (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Zu den Einkünften i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG gehören auch Entschädigungen, die gewährt worden sind als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen (§ 24 Abs. 1a EStG).
Sachverhalt: Fraglich war im Streitfall, ob die von einem niederländischen Unternehmen wegen der Verletzung eines Deutschen Gebrauchsmusters geleisteten Schadensersatzzahlungen steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG in Verbindung mit § 24 Nr. 1a EStG darstellen.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Die im Streitfall vergleichsweise gezahlten Beträge sind als steuerpflichtige Entschädigungen für entgangene Einnahmen aus der Überlassung gewerblicher Urheberrechte im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG zu erfassen.
Der Begriff der Entschädigung in § 24 Nr. 1 EStG umfasst in seiner allgemeinen für alle Fallgruppen maßgeblichen Bedeutung Zahlungen, die eine finanzielle Einbuße ausgleichen, die ein Steuerpflichtiger infolge einer Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter erlitten hat.
Zwischen der Schadensentstehung und der Entschädigung muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen; die Entschädigung muss dem (teilweisen) Ausgleich des Schadens (Einnahmeausfall) dienen. Soziale Zusatzleistungen ändern den Charakter der Hauptleistung als Entschädigung nicht.
Der Senat konnte im Streitfall nicht feststellen, dass die Zahlungen unabhängig von der Gebrauchsmusterverletzung allein oder auch wegen einer Persönlichkeitsverletzung bzw. Gesundheitsbeeinträchtigung vereinbart wurden. Eine diesbezügliche Regelung ist im Vergleich nicht enthalten. Die vergleichsweise gezahlten Beträge stehen damit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den durch die widerrechtliche Lizenznutzung entgangenen Einnahmen.
Anmerkung: Unerheblich war nach Ansicht des Finanzgerichts auch der Vortrag des Klägers, er habe die Zahlung ohne Einkunftserzielungsabsicht erhalten. Erzielt ein Steuerpflichtiger Einnahmen als Ersatz für entgangene Einnahmen, die bei rechtmäßigem Verhalten des Schädigers unter eine Einkunftsart (z.B. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG) fallen, so spiele die subjektive Vorstellung des Steuerpflichtigen dabei keine Rolle, da er durch seine Marktteilnahme eine Vermögensmehrung erzielt.
Quelle: FG Münster online
Hinweis: Auf eine entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde hin hat der BFH im Streitfall die Revision zugelassen (BFH-Az. NWB LAAAE-53117). Den Text der Entscheidung des Finanzgerichts finden Sie auf dessen Internetseiten. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
IAAAF-10875