Umsatzsteuer | Reverse-Charge-Verfahren bei Lieferung betriebsbereiter Photovoltaikanlagen (FG)
Ein Unternehmer, der an seine Kunden betriebsbereite Photovoltaikanlagen liefert, kann nicht den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen seiner Subunternehmer geltend machen. Vielmehr schuldet dieser Unternehmer nach den Vorschriften der umgekehrten Steuerschuldnerschaft die Umsatzsteuer für die Leistungen der Subunternehmer (; Revision anhängig).
Sachverhalt: Geklagt hatte ein auf den Vertrieb und den Aufbau schlüsselfertiger Photovoltaikdachanlagen spezialisiertes Unternehmen, das sich auch der Hilfe von Subunternehmern bediente. Das Finanzamt ließ zu Lasten des Unternehmens den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen seiner Subunternehmer nicht zu. Vielmehr sei das Unternehmen im Streitjahr 2010 Steuerschuldner für die Umsätze der Subunternehmer in Höhe von ca. 1,5 Mio. Euro. Denn es habe mit seinen Kunden Verträge über die Lieferung voll funktionsfähiger Solaranlagen abgeschlossen und insoweit Werklieferungen an die Endkunden und damit auch Bauleistungen erbracht, was zur sog. umgekehrten Steuerschuldnerschaft führe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter weiter aus:
Das klagende Unternehmen hat gegenüber seinen Kunden eine umfassende Leistung erbracht.
Neben der Anbringung der Photovoltaikanlage auf dem Dach hat es Stringleitungen vom Modul zum Wechselrichter verlegt, den Wechselrichter an die Zähleranlage angeschlossen, die Zähleranlage erneuert oder umgebaut, einen Blitzschutz angebracht, Kabeltrassen verkleidet und die Unterkonstruktion für die Wechselrichter hergestellt und montiert.
Dabei handelt es sich um Bauleistungen im Sinne des § 13 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UStG, die im Zusammenhang mit einem Bauwerk ausgeführt worden sind. Gleiches gilt für die konkreten Leistungen der Subunternehmer.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff der Bauleistungen weit zu verstehen und kann auch - wie hier - in der bauwerksbezogenen Lieferung von Gegenständen bestehen.
Entscheidend ist, dass sowohl das klagende Unternehmen selbst als auch die Subunternehmer Bauleistungen erbracht haben.
Insofern ist das Finanzamt zu Recht von einer Steuerschuldnerschaft des Unternehmens für die entsprechenden Umsätze ausgegangen.
Anmerkung: Da zu der Frage, ob die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen Bauleistungen sind, bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, hat das Gericht die Revision zugelassen. Das Az. beim BFH lautet: XI R 3/14. Das Urteil ist auf der Homepage des Hessischen Finanzgerichts veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: Hessisches FG, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
NAAAF-10869