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Online-Nachricht - Mittwoch, 15.01.2014

Einkommensteuer | Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH)

Der BFH hat mit drei Urteilen u.a. entschieden, dass unter die Pauschalierungsvorschrift in § 37b EStG nur Zuwendungen fallen, die (beim Empfänger) einkommensteuerbar und auch dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind (, VI R 52/11, VI R 78/12; jeweils veröffentlicht am ).

Hintergrund: Geschenke aus betrieblichem Anlass, die ein Unternehmen seinen Geschäftsfreunden gewährt, können bei diesen zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Gleiches gilt für andere Leistungen, die ein Unternehmen seinen Geschäftspartnern oder seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum vertraglich Vereinbarten gewährt. Lädt daher ein Unternehmen Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer z.B. auf eine Reise ein, ist grds. der Wert dieser Reise sowohl von den Geschäftsfreunden als auch von den Arbeitnehmern als Betriebseinnahme oder zusätzlicher Lohn zu versteuern. Nach § 37b EStG kann jedoch der Zuwendende die Einkommensteuer für die Geschäftsfreunde oder die Arbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 30% abgeltend erheben. Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung muss grds. einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen ausgeübt werden. Eine Differenzierung für Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer ist jedoch zuässig (s. ; NWB DokID: NWB FAAAC-78508).
Die Streitfälle: Im ersten vom BFH entschiedenen Streitfall (VI R 57/11) hatten nicht in Deutschland einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer Zuwendungen erhalten. Das Finanzamt (FA) erhob in Anwendung des pauschalen Steuersatzes von 30% (zu Unrecht) dennoch Einkommensteuer auf diese Zuwendungen. In einem weiteren Streitfall (VI R 52/11) hatte eine Kapitalgesellschaft ihren Kunden und Geschäftsfreunden Geschenke zukommen lassen. Auch dort hatte das FA die pauschale Einkommensteuer unabhängig davon erhoben, ob diese Geschenke beim Empfänger überhaupt einkommensteuerbar und einkommensteuerpflichtig waren. Im dritten Streitfall (VI R 78/12), in dem Arbeitnehmer auf Geheiß des Arbeitgebers Geschäftsfreunde auf einem Regattabegleitschiff zu betreuen hatten, stellte der BFH nochmals klar, dass § 37b EStG nicht den steuerrechtlichen Lohnbegriff erweitere.
Hierzu führte der BFH u.a. aus:

  • § 37b EStG erfasst nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen.

  • § 37b EStG begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.

  • § 37b Abs. 1 i.V. mit § 37b Abs. 2 EStG erweitert auch nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.

  • Betreut daher ein Außendienstmitarbeiter auf Geheiß seines Arbeitgebers Kunden im Rahmen einer Kundenveranstaltung, kann dies im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und daher die Zuwendung eines lohnsteuerrechtlichen Vorteils ausschließen.

  • § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezieht sich auf alle Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG unabhängig davon, ob ihr Wert 35 € überschreitet.

Quellen: NWD Datenbank und BFH, Pressemitteilung Nr. 4/2014
Anmerkung: Die bisher ungeklärte und von den Finanzgerichten auch unterschiedlich beurteilte Frage, ob § 37b EStG voraussetzt, dass die Zuwendungen oder Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen, hat der BFH nun in grds. Weise bejaht. Er widersprach damit zugleich der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung (Tz. 13 des ; NWB DokID: NWB FAAAC-78508) im Wesentlichen mit der Begründung, dass § 37b EStG keine eigenständige Einkunftsart begründe, sondern lediglich eine besondere pauschalierende Erhebung der Einkommensteuer zur Wahl stelle. Eine ausführliche Besprechung der o.g. BFH-Urteile können Sie demnächst in der NWB Heft 6/2014 lesen.
 

Fundstelle(n):
DAAAF-10842