Einkommensteuer | Grundstücksveräußerung - Anteilsveräußerung - Gesamtplan (BFH)
Der BFH hat u.a. klargestellt, dass die Gesamtplanrechtsprechung keine Anwendung findet, wenn sich der Steuerpflichtige bewusst für die Übertragung von Wirtschaftsgütern in Einzelakten entscheidet und sich diese Schritte zur Erreichung des "Gesamtzieles" als notwendig erweisen, auch wenn dem Ganzen ein vorab erstelltes Konzept zugrunde liegt und die Übertragungen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zueinander erfolgen (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Fraglich war hier die steuerliche Behandlung der Übertragung sämtlicher Grundstücke eines Besitzunternehmens und der Anteile an der Betriebs-GmbH im Rahmen eines Konzeptes zur Regelung der Unternehmensnachfolge und -finanzierung. Das Urteil ist zu einem eher seltenen Fall ergangen, in dem sich der Stpfl. und nicht das Finanzamt auf die Gesamtplanrechtsprechung berufen hatte. Nach dem Gesamtplan – so die Klägerin – sollten die nacheinander geschalteten Teilakte zu einer unentgeltlichen Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG (hier noch § 7 Abs. 1 EStDV) geführt haben, während das Finanzamt und der BFH von einer Betriebsaufgabe ausgegangen sind.
Sachverhalt:
Der Kläger war zunächst Mehrheitsgesellschafter und später Alleingesellschafter einer GmbH. Weitere Gesellschafter mit einer Beteiligung von je 10% waren bis zu diesem Zeitpunkt seine beiden Söhne. Der Kläger war zudem alleiniger Eigentümer dreier Betriebsgrundstücke, die er an die GmbH verpachtete. Zur Unternehmensnachfolge und der Unternehmensfinanzierung entwickelte ein beauftragter Berater ein "Konzept".
Hiernach hatten die Söhne in einem ersten Schritt ihre Geschäftsanteile für jeweils 1 DM an ihren Vater veräußert. Später veräußerte der Kläger (nun Alleingesellschafter) sodann die Grundstücke an seine Söhne. Ihre Anteile am Kaufpreis überwiesen die Söhne auf ein Konto des Klägers. Dieser wiederum überwies am selben Tag einen Teilbetrag des Kaufpreises mit dem Vermerk "Gesellschaftereinlage zur Gutschrift als Kapitalrücklage" auf das Bankkonto der GmbH. Von dem restlichen Kaufpreis überwies er - jeweils mit dem Vermerk "Schenkung" versehen - einen Teilbetrag an seine Söhne zurück.
Wenige Tage später verkaufte der Vater schließlich die Geschäftsanteile an der GmbH an seine Söhne. Der festgelegte Kaufpreis entsprach jeweils dem Nominalwert der Geschäftsanteile. Die Söhne überwiesen den Kaufpreis wiederum auf das Konto des Vaters. Gleichzeitig überwies dieser die entsprechenden Beträge jeweils mit dem Vermerk "Schenkung" an die Söhne zurück.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Die Gesamtplanrechtsprechung des BFH findet keine Anwendung, wenn sich der Steuerpflichtige bewusst für die Übertragung von Wirtschaftsgütern in Einzelakten entscheidet und sich diese Schritte zur Erreichung des "Gesamtzieles" als notwendig erweisen, auch wenn dem Ganzen ein vorab erstelltes Konzept zugrunde liegt und die Übertragungen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zueinander erfolgen.
Sieht ein vorab erstelltes Konzept vor, dass Teile des vereinbarten Kaufpreises - oder gar der gesamte vereinbarte Betrag - unmittelbar als Schenkung von dem Veräußerer an den Erwerber zurückfließen, liegt in Höhe des zurückgeschenkten Betrags keine entgeltliche Übertragung vor.
Bei einer "teilentgeltlichen Betriebsaufgabe" sind die Grundsätze der sog. Einheitstheorie nicht anzuwenden.
Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Der BFH unterscheidet den – im Streitfall für den Stpfl. günstigen, ansonsten aber regelmäßig steuerschädlichen – Gesamtplan von dem steuerlich anzuerkennenden „Plan in Einzelakten“, bei dem ein einheitlicher wirtschaftlicher Sachverhalt nicht „künstlich“ zerlegt wird, sondern den durchgeführten Teilakten jeweils eine eigenständige Funktion zur Erreichung eines Ziels zukommt. In diesem Fall beruht die Gestaltung auch dann nicht auf einem Gesamtplan, wenn die Einzelakte auf einem vorab erstellten einheitlichen Konzept beruhen. Der Unterschied zwischen einem „Gesamtplan“ und einem „Plan in Einzelakten“ wird im Streitfall besonders deutlich, weil die Grundstücksveräußerungen und die geplante Verwendung der Veräußerungserlöse nicht der Erlangung einer Steuervergünstigung diente, sondern den Söhnen des Stpfl. die Mittel verschaffen sollte, den Betrieb fortzuführen. Im Ergebnis führte die Veräußerung der der GmbH verpachteten Grundstücke zur Beendigung der Betriebsaufspaltung und damit zur Betriebsaufgabe. Weil den Erwerbern der Grundstücke ein Teil des Kaufpreises geschenkt wurde, handelte es sich um eine teilentgeltliche Betriebsaufgabe, für die der Aufgabegewinn nicht wie bei einer teilentgeltlichen (Teil-)Betriebsveräußerung nach der sog. Einheitstheorie zu ermitteln ist.
Fundstelle(n):
TAAAF-10841