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Online-Nachricht - Donnerstag, 09.01.2014

Einkommensteuer | Keine Aufteilung der Beiträge für eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BFH)

Eine Aufteilung der Aufwendungen für eine Berufsunfähigkeitsversicherung in einen privat und einen beruflich bzw. betrieblich veranlassten Anteil kommt nicht in Betracht, da es nicht um eine Aufteilung oder Zuordnung beruflich und privat bedingter Risiken (wie z.B. Unfall-, Haftpflicht- oder Diebstahlrisiken) geht, sondern um das einheitlich dem privaten Bereich zuzuordnende Risiko der Sicherung des Lebensunterhalts (, NV; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Versicherungsprämien sind nur dann Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, wenn sie beruflich veranlasst sind (§ 9 Abs. 1, § 4 Abs. 4 EStG). Die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung richtet sich danach, ob durch die Versicherung berufliche oder private Risiken abgedeckt werden.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Beiträge für eine Krankentagegeld-Versicherung sind ebenso wie diejenigen zu einer Berufsunfähigkeits-Versicherung nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig (s. bereits NWB XAAAB-58206).

  • Zweck beider Versicherungen ist der Ausgleich krankheitsbedingter Einnahmeausfälle; mithin geht es um das Risiko krankheitsbedingter Vermögenseinbußen. Das Risiko einer Krankheit und daraus folgender Einnahmeausfälle ist letztlich der privaten Lebensführung zuzurechnen.

  • Eine Zulassung der Revision ist im Streitfall auch nicht im Hinblick auf den Beschluss des Großen Senats zur Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise (Az. NWB EAAAD-35188) geboten.

  • Die Vorentscheidung ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zum Ergebnis gekommen, dass ein objektiver Maßstab zur Aufteilung der streitigen Aufwendungen in berufliche und private Anteile nicht vorhanden sei; vielmehr sei die Versicherung insgesamt dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Bei dieser Sachlage ist eine Aufteilung in privat bzw. beruflich veranlasste Aufwendungen nicht vorzunehmen.

Quelle: NWB Datenbank 
 

Fundstelle(n):
VAAAF-10823