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Online-Nachricht - Donnerstag, 09.01.2014

Besoldungsrecht | Rheinland-Pfälzische Beamtenbesoldung verfassungswidrig? (VG)

Das Bundesverfassungsgericht soll entscheiden, ob das rheinland-pfälzische Besoldungsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist (.KO).

Das Bundesverfassungsgericht soll entscheiden, ob das rheinland-pfälzische Besoldungsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist (.KO).

Sachverhalt Das Land hatte Ende 2011 gesetzlich festgelegt, dass sich die Besoldung der rheinland-pfälzischen Beamten und Richter von 2012 bis 2016 um jeweils ein Prozent pro Jahr erhöhen soll. Daraufhin hat der Kläger, ein Leitender Oberstaatsanwalt (Besoldungsgruppe R 3), Widerspruch und nachfolgend Klage gegen die Höhe seiner Bezüge erhoben. Das Land sei als Dienstherr von Verfassungs wegen verpflichtet, seinen Beamten eine amtsangemessene Alimentation zu gewähren. Eine Jahre im Voraus auf jeweils ein Prozent begrenzte Erhöhung stelle sich in Zeiten einer Wirtschafts- und Währungskrise im Ergebnis als eine Kürzung der Bezüge dar. Zudem sei die Beamtenbesoldung seit dem Jahr 1983 insgesamt um mindestens 25 bis 30 Prozent hinter der allgemeinen Entwicklung von Löhnen und Gehältern zurückgeblieben. Das beklagte Land hält dem entgegen, die Erhöhung bewege sich innerhalb der aktuellen wie auch der prognostizierten Preisentwicklung. Außerdem seien bei der Bemessung der Besoldung die Staatsfinanzen, insbesondere auch die nunmehr im Grundgesetz und in der Landesverfassung verankerte Schuldenbremse, zu berücksichtigen. Angesichts der umfassenden und weit gefächerten Einsparungen, welche zur Konsolidierung der Landesfinanzen beschlossen worden seien, liege kein Sonderopfer der Beamten vor. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt, um den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Hierzu führten die Richter des VG weiter aus:

  • Das Landesbesoldungsgesetz verstößt gegen die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Dienstherrn, seine Beamten amtsangemessen zu alimentieren.

  • Artikel 33 Abs. 5 GG soll nach der Rechtsprechung des BVerfG gewährleisten, dass der Bedienstete in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen kann, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern.

  • Dazu muss der öffentliche Dienst mit Konditionen werben können, die insgesamt einem Vergleich mit der freien Wirtschaft standhalten. Die Alimentation des Beamten dient daher nicht allein dessen Lebensunterhalt, sondern hat zugleich qualitätssichernde Funktion.

  • Die derzeitige Besoldung in der Vergleichsgruppe, welcher der Kläger angehört, genügt diesen Anforderungen nicht: Im Vergleich zu der Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte allgemein, der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst sowie der Einkommen vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes seit dem Jahr 1983 bleibt die Beamtenbesoldung um mindestens 17,8 Prozent zurück.

  • Die Beamtenbesoldung wird somit greifbar von der allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Entwicklung abgekoppelt und ist damit nicht mehr amtsangemessen.

Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
LAAAF-10822