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Online-Nachricht - Donnerstag, 09.01.2014

Einkommensteuer | Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (FG)

Die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung in 2009 und die Aufwendung zur Basisabsicherung in der Kranken- bzw. Pflegeversicherung in 2010 sind als gleichartig zu qualifizieren. Erstattungen von Beiträgen für 2009 mindern daher im Jahr des Zuflusses (im Streitfall 2010) die abziehbaren Beiträge (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach der bis zum VZ 2009 geltenden Rechtslage waren Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen nur begrenzt abziehbar. Mit dem Bürgerentlastungsgesetz wurde mit Wirkung zum die Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen neu geregelt (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstab. a und b i.V. mit Abs. 4 EStG). Seither sind die tatsächlich geleisteten Beiträge grds. in vollem Umfang steuerlich zu berücksichtigen. Innerhalb der sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist nunmehr zu differenzieren zwischen den Beiträgen zur Basisabsicherung in der Krankenversicherung auf der einen Seite sowie den weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen auf der anderen Seite (etwa Versicherung gegen Arbeitslosigkeit, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung etc.).

Sachverhalt: Die Klägerin war im Streitjahr 2010 gesetzlich, ihr Ehemann privat krankenversichert. Im Streitjahr erstattete die private Krankenversicherung des Ehemannes Versicherungsbeiträge für das Vorjahr. Das Finanzamt berücksichtigte im Steuerbescheid 2010 die Aufwendungen für die gesetzliche und die private (Basis-)Krankenversicherung als dem Grunde nach abziehbare Sonderausgaben. Von der Summe zog es jedoch die auf den Basisschutz entfallende Beitragsrückerstattung für Krankenversicherungsbeiträge aus dem Jahr 2009 ab. Gegen die Kürzung wehrten sich die Kläger. Da sich die für die Beitragsrückerstattung ursächlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im VZ 2009 nicht ausgewirkt hätten, dürften diese nicht zur Kürzung der Vorsorgeaufwendungen der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für 2010 herangezogen werden.

Hierzu führte das Finanzgericht u.a. aus:

  • Vorsorgeaufwendungen, zu denen auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gehören, sind grds. in dem VZ abzugsfähig, in dem sie gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG abgeflossen sind. Es können aber nur solche Aufwendungen als Sonderausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. An einer endgültigen Belastung kann es u.a. im Fall einer Erstattung von Aufwendungen fehlen.

  • Bei verschiedenen Versicherungsbeiträgen ist danach zu unterscheiden, welche Funktion die jeweilige Versicherung für den Steuerpflichtigen hat und welches Risiko sie absichert. Im Streitfall sieht der Senat eine „Gleichartigkeit“ zwischen der Rückerstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen des Klägers für 2009 und den Beiträgen zur Basisabsicherung in der Krankenversicherungen bzw. den Beiträgen zur Pflegeversicherung für 2010 als gegeben an.

Anmerkung: Es handelt sich nach Ansicht des Finanzgerichts bei den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in 2009 und 2010 um gleichartige Aufwendungen zur Absicherung derselben Risiken, die lediglich unterschiedliche Versicherungszeiträume betreffen. Erstattungen müssten daher im Jahr des Zuflusses die abziehbaren Beiträge mindern (so auch NWB EAAAE-43327, Rz. 71). Die „Gleichartigkeit“ sei vorliegend auch nicht dadurch entfallen, dass der Gesetzgeber die gesetzliche Regelung zum Abzug von Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung mit Wirkung ab dem VZ 2010 umgestaltet habe.

Quelle: FG Düsseldorf online

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen, da die Streitfrage grundsätzliche Bedeutung habe. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der Entscheidung des Finanzgerichts finden Sie auf dessen Internetseiten. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

 

Fundstelle(n):
NAAAF-10804