BGH | Erklärung zum Corporate Governance Kodex
Der BGH hat die Beschlüsse über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat der Deutschen Bank AG für das Geschäftsjahr 2002 für nichtig erklärt ().
Hintergrund des Rechtsstreits sind öffentliche Äußerungen des damaligen Vorstandssprechers und nachherigen Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten, Dr. Breuer, vom über die Kreditwürdigkeit des Medienunternehmers Dr. Leo Kirch. Dieser erhob daraufhin Schadensersatzklage gegen die Deutschen Bank AG und erstattete Strafanzeige gegen Dr. Breuer. Nach Ansicht der Kläger ist Dr. Breuer dadurch in eine Interessenkollision gegenüber der Deutschen Bank AG geraten, die mangels Offenlegung zur Unrichtigkeit der Organerklärungen gemäß § 161 AktG und u.a. deshalb zur Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse geführt habe.
Nachdem die Klagen in den Vorinstanzen erfolglos geblieben waren, hat der BGH nunmehr die Entlastungsbeschlüsse betreffend Vorstand und Aufsichtsrat für nichtig erklärt. Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden (§ 161 AktG).
Eine Unrichtigkeit dieser sog. Entsprechenserklärungen führt nach Auffassung des BGH zur Anfechtbarkeit der gleichwohl gefassten Entlastungsbeschlüsse, soweit die Organmitglieder die Unrichtigkeit kannten oder kennen mussten. Unrichtig ist oder wird eine Entsprechenserklärung, wenn entgegen Ziff. 5.5.3 DCGK (Deutscher Corporate Governance Kodex) nicht über das Vorliegen und die praktische Behandlung eines Interessenkonflikts in der Person eines Organmitglieds berichtet wird. Ein solcher Interessenkonflikt entstehe bereits, wenn ein Dritter eine Schadensersatzklage gegen die Gesellschaft erhebt, die auf einen Gesetzesverstoß des betreffenden Aufsichtsratsmitglieds während seiner früheren Vorstandstätigkeit gestützt wird. Anmerkung: Der BGH hat in seiner Entscheidung u.a. auch zu der Fragen Stellung genommen, ob die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse mangels ordnungsgemäßer Protokollierung nichtig sind (§ 130, § 241 Nr.2 AktG). Dazu enthält das Urteil folgende, seine Aussagen zusammenfassende Leitsätze:
Ein notarielles Hauptversammlungsprotokoll (§ 130 Abs. 1 Satz 1 AktG) hat den Charakter eines Berichts des Notars über seine Wahrnehmungen und muss von ihm nicht in der Hauptversammlung fertig gestellt, sondern kann auch noch danach im Einzelnen ausgearbeitet und unterzeichnet werden. Urkunde im Sinne des Gesetzes ist erst die von dem Notar autorisierte, unterzeichnete und in den Verkehr gegebene Endfassung.
Die Überwachung und Protokollierung der Stimmenauszählung fällt nicht unter die zwingenden, mit der Nichtigkeitssanktion des § 241 Nr. 2 AktG bewehrten Protokollierungserfordernisse gemäß § 130 Abs. 1, 2 und 4 AktG.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 31/2009
Fundstelle(n):
ZAAAF-10800