Einkommensteuer | Behandlung einer Steuernachzahlung bei Nettolohnvereinbarung (FG)
Das Finanzgericht Düsseldorf hat klargestellt, dass Einkommensteuernachzahlung durch den Arbeitgeber bei einer Nettolohnvereinbarung nicht auf einen Bruttobetrag hochzurechnen sind (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Arbeitslohn kann dem Steuerpflichtigen auch dadurch zufließen, dass er Aufwendungen spart, die ein anderer – hier der Arbeitgeber – für ihn trägt. Zum Arbeitslohn gehören daher auch die Vorteile, die dem Arbeitnehmer deshalb zufließen, weil der Arbeitgeber ihn von der geschuldeten Lohnsteuer freistellt (sog. Nettolohnvereinbarung; NWB YAAAB-31982). Denn der Arbeitnehmer ist Schuldner dieser Steuer. In der Einkommensteuerveranlagung eines Arbeitnehmers sind deshalb die um die vom Arbeitgeber übernommene Lohnsteuer erhöhten Nettobezüge als Arbeitslohn zu berücksichtigen.
Sachverhalt: Der Kläger, ein japanischer Staatsangehöriger, war aufgrund einer Entsendungsvereinbarung als Angestellter in Deutschland tätig. Er traf mit seiner Arbeitgeberin eine Nettolohnvereinbarung. Danach zahlte die Arbeitgeberin den Nettolohn aus und übernahm die darauf anfallenden Steuern. Im Rahmen von Veranlagungen anfallende Einkommensteuererstattungen wurden an die Arbeitgeberin abgeführt. Kam es zu Nachzahlungen, wurden diese von der Arbeitgeberin erbracht. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die als Arbeitslohn zu erfassenden Einkommensteuernachzahlungen durch die Arbeitgeberin den Brutto- oder Nettolohn des Klägers erhöhen. Mit der Klage wendete sich der Kläger gegen die Handhabung des Finanzamts, das den Nachzahlungsbetrag auf einen Bruttolohn hochrechnete.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Nach der Rechtsprechung ist ein Einkommensteuererstattungsanspruch, den der Arbeitnehmer im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung an seinen Arbeitgeber abgetreten hat, im Rahmen des Lohnsteuereinbehalts nur durch einen Abzug vom laufenden Bruttoarbeitslohn und nicht durch Verminderung des laufenden Nettolohns zu berücksichtigen ( NWB MAAAD-29988 und NWB KAAAD-34791).
Die vom BFH entwickelten Grundsätze zu Steuererstattungen bei einer Nettolohnvereinbarung sind auf den vorliegenden Streitfall übertragbar.
Anmerkung: Bei der Nachzahlung durch die Arbeitgeberin handelt es sich nach Ansicht des Finanzgerichts nicht um einen Sachbezug, für den noch zusätzlich Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag zu erheben ist. Die Nachzahlung sei vielmehr bereits Teil des der Besteuerung unterliegenden Bruttoarbeitslohns. Ob etwas anderes gelten würde, wenn sich die Nettolohnvereinbarung auf die Übernahme der Steuer auf andere Einkünfte erstrecken würde, musste hier nicht entschieden werden.
Quelle: FG Düsseldorf online
Hinweis: Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, da die Frage, ob bei einer Nettolohnvereinbarung durch den Arbeitgeber getragene Steuernachzahlungen zu einer Erhöhung des laufenden Bruttoarbeitslohns oder des Nettolohns führen, höchstrichterlich noch nicht geklärt sei. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
MAAAF-10797