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Online-Nachricht - Montag, 22.06.2009

GewSt | Verfassungsmäßiges Zustandekommen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (FinMin)

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat einen Gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zur vorläufigen Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des Zustandekommens des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 veröffentlicht ( 16906).


Hiernach sind sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2004 hinsichtlich der Frage des verfassungsmäßigen Zustandekommens des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vorläufig durchzuführen (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO).

In die Gewerbesteuermessbescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen: „Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Frage des verfassungsmäßigen Zustandekommens des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom (BGBl. I S. 3076, 2004 I S. 69). Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass das Haushaltsbegleitgesetz 2004 als verfassungswidrig angesehen wird. Sollte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diese Messbetragsfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.“

Im Übrigen gelten die im NWB NAAAD-18525 getroffenen Regelungen entsprechend.

Quelle: BayLfSt, Pressemitteilung v.

Anmerkung: Mit NWB NAAAD-18525 hat das BMF zuvor die Liste der Punkte, hinsichtlich derer die Festsetzungen der Einkommensteuer vorläufig vorzunehmen sind, aktualisiert (NWB NAAAD-18525. Neu aufgenommen wurde u.a. das verfassungsmäßige Zustandekommen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom (BGBl. I S. 3076, 2004 I S. 69); dieser Vorläufigkeitsvermerk stützt sich nur auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO (Nr. 12 der Vorläufigkeitsliste).

 

Fundstelle(n):
XAAAF-10789