E-Bilanz | Übermittlungspflichten für steuerbegünstigte Körperschaften (BMF)
Das BMF informiert über den aktuellen Stand zu den Übermittlungspflichten für steuerbegünstigte Körperschaften ().
Aktuelle Rechtslage
Nach § 5b EStG besteht für alle Steuerpflichtigen und Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a des Einkommensteuer - EStG - ermitteln, die Verpflichtung, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung („G + V“) durch Datenfernübertragung und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Für die Wirtschaftsjahre, die vor dem begonnen haben, wurde und wird es nicht beanstandet, wenn die Bilanzen und G + V noch in Papierform abgegeben werden ( BStBl I Seite 855). Darüber hinaus wurde für ganz konkrete Sachverhalte bestimmt - und dazu gehören auch alle ganz oder teilweise steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen -, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Inhalte der Bilanz und G + V erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, durch Datenfernübertragung übermittelt werden. In den Übergangszeiten können die Bilanz sowie die G + V weiterhin in Papierform abgegeben werden; eine Gliederung gemäß der Taxonomie ist dabei nicht erforderlich. Darüber hinaus kann das zuständige Finanzamt in begründeten Ausnahmefällen die Übermittlung einer Bilanz und G + V in Papierform zulassen (§ 5b Absatz 2 EStG, § 60 Absatz 4 Satz 2 und 3 EStDV, § 150 Absatz 7 und 8 AO).
Körperschaftsteuerbefreite Institutionen
Auf Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die persönlich und vollumfänglich von der Körperschaftsteuer befreit sind, findet § 5b EStG keine Anwendung. Das gilt insbesondere auch für ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienende Körperschaften, die neben ihrer ideellen Tätigkeit keine der Körperschaftsteuer oder der Gewerbesteuer unterliegenden wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unterhalten (d.h. nur Zweckbetriebe im Sinne von §§ 65 bis 68 AO oder andere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, deren Einnahmen im Sinne des § 64 Absatz 3 AO 35.000 Euro nicht übersteigen) und die ihren Gewinn auch tatsächlich durch Einnahmenüberschussrechnung im Sinne von § 4 Absatz 3 EStG („EÜR“) ermitteln.
Körperschaften mit steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
Erstreckt sich bei einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmasse die Steuerbefreiung nur auf einen Teil ihrer Einkünfte und stellt diese Körperschaft aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen eine (Gesamt-)Bilanz sowie eine (Gesamt-) G + V auf, so ist verpflichtend nur ein Datensatz für den steuerpflichtigen Teilbereich zu übermitteln. In der beigefügten Anlage sind die gängigsten Pflichtfälle - jeweils mit einem Beispiel - dargestellt.
Sofern eine solche Körperschaft auf freiwilliger Basis über die Minimalanforderungen hinaus Daten übermitteln möchte, kann sie das - voraussichtlich ab November 2014 - vornehmen.
Anmerkung: Im Weiteren erläutert das BMF Einzelheiten zur Übermittlung des Datensatzes.
Hinweis: Das Schreiben sowie die o.g. Anlage mit den gängigsten Pflichtfällen sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online
Fundstelle(n):
ZAAAF-10784