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Online-Nachricht - Freitag, 27.12.2013

Verfahrensrecht | Unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens (BGH)

Ob ein Gerichtsverfahren unangemessen lang ist und damit einen Anspruch auf Entschädigung auslöst, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und kann nicht nach allgemeingültigen Zeitvorgaben entschieden werden ().

Hintergrund: Durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei u¨berlangen Gerichtsverfahren vom wurde in das Gerichtsverfassungsgesetz ein neue Vorschrift aufgenommen, nach der entschädigt wird, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG). Die Regelentschädigung beträgt 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung, wobei das Gericht bei Unbilligkeit einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen kann (§ 198 Abs. 2 GVG). Auch die Europäische Menschenrechtskonvention verlangt eine Verhandlung innerhalb angemessener Frist (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK).
Sachverhalt: Der Kläger war in einem gegen andere Beschuldigte geführten Ermittlungsverfahren am als Zeuge vernommen worden. Wegen dringenden Verdachts der Falschaussage wurde er am richterlich als Zeuge vernommen und vereidigt. Am wurde er als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Strafvereitelung und Meineids förmlich eingetragen. Mit Beschluss vom lehnte das Amtsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Das Oberlandesgericht hat das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3.000 € wegen überlanger Verfahrensdauer verurteilt. Die Revision des beklagten Landes war erfolgreich.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus:

  • Die Unangemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens kann nicht statistisch ermittelt werden, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens, dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter sowie der Verfahrensführung durch das Gericht.

  • Der unbestimmte Rechtsbegriff der Unangemessenheit muss unter Rückgriff auf die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und die vom BVerfG zum Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) entwickelten Grundsätze konkretisiert werden.

  • Bezugspunkt für die Beurteilung ist die Gesamtverfahrensdauer, so dass Verzögerungen allein nicht die Unangemessenheit der Verfahrensdauer bewirken. Vielmehr ist in einer abschließenden Gesamtabwägung zu prüfen, ob Verzögerungen innerhalb einer späteren Phase des Verfahrens kompensiert wurden.

  • Weiterhin reicht nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung aus; vielmehr muss die durch die lange Verfahrensdauer verursachte Belastung einen gewissen Schweregrad erreichen, die sich für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt.

  • Bei der Beurteilung muss das Prinzip der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) berücksichtigt werden. Das Gericht benötigt einen Gestaltungsspielraum, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtstatsachen Rechnung zu tragen. Erst wenn die Verfahrenslaufzeit auch dann sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist, liegt eine unangemessen lange Verfahrensdauer vor.

Quelle: NWB Datenbank
Autor: Ingo Ehlers, Rechtsanwalt, Freiburg
 

Fundstelle(n):
KAAAF-10776