Suchen Barrierefrei
Online-Nachricht - Mittwoch, 18.12.2013

Bewertung | Schlachtwert beim Abverkauf nicht aufgemästeter Zuchtsauen (BFH)

Wird für Tiere des Anlagevermögens die Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen, ist die Höhe der Gewinnminderung nicht durch einen zu erwartenden Schlachtwert begrenzt (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger betreibt eine Schweinezucht. Den aus seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit erzielten Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich. Die Sauen wurden zunächst zur Zucht eingesetzt. Sobald sie hierfür nicht mehr geeignet waren, wurden sie unverzüglich geschlachtet. Maßnahmen zur Förderung der Verkaufsfähigkeit oder Steigerung des Verkaufswerts der entsprechenden Sauen ergriff der Kläger nicht. In seiner Einkommensteuererklärung 2003 erklärte er Kläger einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft. Die Bewertung des dem Anlagevermögen zugerechneten Schweinebestands nahm er dabei mit den von der Finanzverwaltung (NWB CAAAA-88099) vorgegebenen Richtwerten für die Gruppenbewertung vor. Dabei unterteilte er seine Schweine in Zuchteber, Ferkel, Jungsauen und Sauen. Den Sauenbestand unterteilte er nochmals in Neuzugänge und Zuchtsauen. Diejenigen Sauen, die im Laufe eines Jahres von Jungsauen zu Sauen versetzt wurden, schrieb er im Jahr ihres Zugangs auf einen Erinnerungswert von 1 EUR ab. Dagegen setzte das FA den auf den erklärten Endbestand der Zuchtsauen einen Schlachtwert von jeweils 150 EUR abzüglich des Erinnerungswerts von 1 EUR an und schlug davon die Hälfte dem für das Streitjahr erklärten Gewinn hinzu. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Der Kläger war berechtigt, für die Zuchtsauen die Bewertungsfreiheit gemäß § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch zu nehmen und insoweit den entsprechenden Sauenbestand auf einen Erinnerungswert abzuschreiben.

  • In seinem Urteil v. - NWB VAAAA-88969 (unter 2.a) hat der Senat für den Fall von im Anlagevermögen gehaltenen Zuchtsauen und bezogen auf die Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG entschieden, dass § 6 Abs. 2 EStG als Anwendungsfall des § 7 EStG anzusehen ist und der Wortlaut der Norm der Berücksichtigung eines Schlachtwerts bei geringwertigen Wirtschaftsgütern ebenso wenig entgegensteht wie der Wortlaut des § 7 Abs. 1 EStG bei solchen Anlagegütern, die zwingend einer Abschreibung unterliegen.

  • Allerdings hat der Senat einschränkend ausgeführt, dass bei den angesprochenen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (nur) dann eine Kürzung des Abschreibungsvolumens um den Wert nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG im Zeitpunkt der Umwidmung erforderlich ist, wenn von vornherein eine nachhaltige Nutzung auch als Umlaufvermögen geplant ist.

  • Für die Berechnung der AfA ist danach nur dann ein Schlachtwert zu berücksichtigen, wenn die doppelte Zweckverwendung der betroffenen Tiere zur Produktion und als Schlachtvieh von Anfang an geplant ist.

  • Soll eine entsprechende Umwidmung nicht stattfinden, so ist - auch mit Blick auf einen nachfolgenden Verkauf - weiter von Anlagevermögen auszugehen.

  • Das FG ist von diesen Rechtsgrundsätzen ausgegangen und zu dem Schluss gelangt, dass mangels geplanten Umwidmungsakts die Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit des § 6 Abs. 2 EStG nicht nur bis zur Höhe des Schlachtwerts, sondern bis auf einen Erinnerungswert zulässig war. Dieser Schluss verletzt weder Denkgesetze noch Erfahrungssätze.

Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
YAAAF-10754