Körperschaftsteuer | Kein Abzug hochwertiger Tombolapreise (FG)
Anschaffungskosten für Kraftfahrzeuge, die bei einer Firmenjubiläumsfeier verlost werden, können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Teilnehmerkreis so überschaubar ist, dass der Wert der Gewinnchance je Teilnehmer über 35 € liegt (; Revision zugelassen).
Anschaffungskosten für Kraftfahrzeuge, die bei einer Firmenjubiläumsfeier verlost werden, können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Teilnehmerkreis so überschaubar ist, dass der Wert der Gewinnchance je Teilnehmer über 35 € liegt (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG dürfen Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, den Gewinn nicht mindern. Dies gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 € nicht übersteigen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).
Sachverhalt: Eine Computerfirma veranstaltete anlässlich ihres zehnjährigen Bestehens eine “Hausmesse“, zu der nach vorheriger Anmeldung sowohl Bestandskunden als auch potenzielle Neukunden eingeladen wurden. Die Eintrittskarten stellten zugleich Lose für die Verlosung von 5 VW Golf zum Preis von je 13.200 € netto dar. Voraussetzung für die Teilnahme an der Tombola war, dass der jeweilige Kunde an dem Messetag persönlich erschien und hierdurch sein Los aktivierte. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug für die PKW-Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt 66.000 €. Es vertrat die Auffassung, dass es sich hierbei um Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 EStG gehandelt habe, die nur steuerlich abziehbar seien, wenn sie nicht teurer als 35 € seien. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des FG weiter aus:
Die Zuwendungen der Klägerin stellen Geschenke i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG dar.
Gegenstand der Zuwendung sind die in jedem Los verkörperten Gewinnchancen, nicht die Kraftfahrzeuge selbst.
Ein Preisausschreiben oder eine Auslobung i.S.d. R 4.10 Abs. 4 Satz 5 Nr. 3 EStR liegen nicht vor. Denn die hier "ausgelobte" Handlung - das Erscheinen am Veranstaltungsort - ist keine taugliche Handlung im Sinne des § 657 BGB, weil diese von jedermann ohne Mühe gelöst werden kann. Ein Preisausschreiben als Unterfall der Auslobung scheidet damit ebenso aus.
Da auf der Jubiläumsveranstaltung letztlich 1.331 Teilnehmer mit gewinnberechtigten Losen anwesend waren, ergab sich für jeden Teilnehmer eine Gewinnchance von ca. 49 €.
Die Freigrenze von 35 € war somit überschritten und die Anschaffungskosten in vollem Umfang vom Steuerabzug ausgeschlossen.
Hinweis: Das Gericht hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht.
Quelle: FG Köln online
Fundstelle(n):
AAAAF-10736