Kaufrecht | Stromsperrung trotz Einwänden gegen Stromjahresrechnung (BGH)
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat sich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein Versorgungsunternehmen die Stromversorgung wegen Zahlungsverzugs unterbrechen kann, wenn der Kunde die erteilte Jahresrechnung mit der Begründung nicht bezahlt, sie enthalte nicht gerechtfertigte Preiserhöhungen ().
Hintergrund: Gemäß § 19 StromGVV ist ein Versorgungsunternehmen bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung grds. berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen (…). Wegen Zahlungsverzuges darf die Versorgung nur unterbrochen werden, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben u.a. Rückstände außer Betracht, die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.
Sachverhalt: Im Streitfall erhöhte das Versorgungsunternehmen jeweils zum Anfang der Jahre 2006, 2007 und 2008 ihre Preise. Auf die Jahresrechnung für den Streitzeitraum leistete der Kläger zunächst keine Zahlungen. Das Versorgungsunternehmen mahnte mehrfach den Zahlungsrückstand unter gleichzeitiger Androhung der Unterbrechung der Stromversorgung an und ließ schließlich die Stromsperre vollziehen. Der Kläger bestreitet die Richtigkeit und Angemessenheit der Abrechnung sowie eine Preisanpassungsberechtigung des beklagten Versorgungsunternehmens. Des Weiteren macht er die Unbilligkeit der enthaltenen Preiserhöhungen geltend. Er begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass die Androhung und Durchführung der Einstellung der Stromversorgung durch die Beklagte rechtswidrig gewesen ist.
Hierzu führte der BGH weiter aus:
Das beklagte Versorgungsunternehmen war gemäß § 19 Abs. 2 StromGVV zur Unterbrechung der Stromversorgung berechtigt war. Der Kläger schuldete aus der Jahresrechnung - unabhängig von den streitigen Preiserhöhungen, die bei der Berechnung des Zahlungsrückstandes außer Betracht bleiben (§ 19 Abs. 2 Satz 4 bis 6 StromGVV) - bereits aufgrund des bei Vertragsschluss vereinbarten Anfangspreises zumindest einen Betrag von 1.005,48 €. Diese Teilforderung ist auch fällig geworden und rechtfertigte – auch unter Berücksichtigung späterer Zahlungen des Klägers – die Unterbrechung der Stromversorgung.
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass der Kläger auch die Billigkeit der Anfangspreise in Abrede gestellt habe. Denn bei den bei Vertragsbeginn verlangten, allgemein bekannt gemachten Preisen handelt es sich um vereinbarte Preise, die keiner Billigkeitskontrolle unterliegen.
Quelle: BGH, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
SAAAF-10717