Zivilrecht | Abgebrochene Ebay-Auktion begründet keinen Vertrag (OLG)
Eine wegen eines Fehlers bei der Mindestpreisangabe abgebrochene Ebay-Auktion begründet auch bei einem vorhandenen Gebot keinen Vertragsschluss, weil das Angebot nach den Ebay-Bedingungen zurückgezogen werden konnte ().
Sachverhalt: Der volljährige Sohn des Beklagten aus Steinheim hatte auf Ebay-Account seines Vaters einen Audi A4 2.0 TDI ohne Angabe eines Mindestpreises angeboten. Kurz nach dem Einstellen brach er die Auktion ab und stellte den Wagen erneut, diesmal mit der Angabe eines Mindestpreises ein. Zum Zeitpunkt des Abbruchs war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus Osterhofen mit einem Gebot von 7,10 € Höchstbietende. Nach der Übernahme des Geschäftsbetriebs dieser Gesellschaft hat der Kläger aus Passau vom Beklagten die Herausgabe des PKW für 7,10 € verlangt und die Ansicht vertreten, es sei ein Kaufvertrag zustande gekommen. Die auf Herausgabe des Wagens zu diesem Preis gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des OLG weiter aus:
Es ist kein Kaufvertrag zustande gekommen - denn das erste Ebay-Angebot des Beklagten ist wirksam zurückgezogen worden.
Ein bei Ebay eingestelltes Angebot steht unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufgrund nach den Ebay-Bedingungen gegeben ist.
Ein Widerrufgrund liegt u. a. dann vor, wenn dem Anbieter beim Einstellen des Angebots ein Fehler unterlaufen ist. Das kann auch ein Fehler bei der Angabe des Mindestpreises sein.
Im Falle eines Widerrufgrundes kann der Anbieter sein Angebot zurückziehen und damit wirksam widerrufen.
Darauf, ob es nach den gesetzlichen Bestimmungen auch anfechtbar ist, kommt es nicht an.
Vorliegend steht fest, dass dem Sohn des Beklagten beim ersten Angebot ein Fehler bei der Eingabe des Mindestpreises unterlaufen ist. Dabei ist es unbeachtlich, ob der Sohn den Mindestpreis fehlerhaft eingegeben oder ob das System einen an sich richtig eingegebenen Mindestpreis fehlerhaft nicht akzeptiert hat. In beiden Fällen liegt ein zum Widerruf berechtigender Fehler vor.
Einen solchen gibt es zwar nicht, wenn es den Beklagten nach der Einstellung des ersten Angebotes lediglich gereut hätte, keinen Mindestpreis eingegeben zu haben. Letzteres trifft auf den zu beurteilenden Fall aber nicht zu.
Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom
Fundstelle(n):
AAAAF-10694