Einkommensteuer | Kosten für ein Schlichtungsverfahren als agB (FG)
Die Kosten eines Schlichtungsverfahrens sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (; Revision anhängig).
Die Kosten eines Schlichtungsverfahrens sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Nach neuerer BFH-Rechtsprechung (z.B. Urteil vom - NWB IAAAD-86750, m.w.N:) können Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Hiernach sind Zivilprozesskosten bereits dann zwangsläufig, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig oder leichtfertig erscheint. Der BFH begründet seine Auffassung damit, dass die Auffassung, der Steuerpflichtige übernehme das Prozesskostenrisiko "freiwillig", verkennt, dass streitige Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren sind.
Sachverhalt: Der Kläger ist Eigentümer eines Zweifamilienhauses in einem ehemaligen Bergbaugebiet. In seiner Einkommensteuererklärung für 2010 machte er Rechtsanwaltsgebühren und Gutachterkosten im Zusammenhang mit einem Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle Bergschaden in NRW als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Kläger hatte Schadensersatzansprüche gegen das Bergbauunternehmen erhoben und schließlich vor der Schlichtungsstelle einen Vergleich erwirkt. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung unter Hinweis auf die fehlende Zwangsläufigkeit ab. Der hiergegen erhobenen Klage gab das FG Düsseldorf unter Berufung auf die neuere Rechtsprechung des BFH statt.
Hierzu führten die FG-Richter weiter aus:
Zwar handelt es sich bei der Anrufung der Schlichtungsstelle Bergschaden nicht um die Beschreitung des Rechtswegs im engeren Sinne.
Allerdings stellt das Schlichtungsverfahren eine "Vorstufe" zum Zivilprozess dar.
Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist ebenso wie der Prozess selbst Ausdruck des staatlichen Gewaltmonopols.
Tragfähige Gründe, die eine Differenzierung zwischen zivilgerichtlichen Verfahren und Schlichtungsverfahren rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
Hinweis: Das FG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Dort ist das Verfahren unter dem Az. NWB OAAAE-49342 anhängig. Die Entscheidung können Sie auf der Homepage des Gerichts einsehen. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Düsseldorf online
Fundstelle(n):
XAAAF-10682