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Online-Nachricht - Freitag, 06.12.2013

Umsatzsteuer | Anwendungsbereich des § 4 Nr. 20 UStG (OFD)

Die OFD Niedersachsen hat zur Steuerbefreiung der Leistungen von Einzelkünstlern Stellung genommen ().

Die OFD Niedersachsen hat zur Steuerbefreiung der Leistungen von Einzelkünstlern Stellung genommen ().

Hintergrund: § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 1 UStG befreit die Umsätze von Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles, Chören, Museen, botanischen Gärten, Tierparks, Archiven, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenkunst als Einrichtungen der Gebietskörperschaften. Nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 2 UStG sind gleichartige Einrichtungen anderer Unternehmer ebenfalls steuerbefreit, wenn die zuständige Landesbehörde (s. hierzu Umsatzsteuerkartei - OFD Niedersachsen - S 7177 Karte 1) bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 1 UStG bezeichneten Einrichtungen erfüllen.
Hierzu führt die OFD weiter aus:

  • Ebenfalls unter den Begriff der anderen anerkannten Einrichtung fallen nach dem EUGH-Urteil vom , NWB GAAAB-72579 und Abschn. 4.20.2. Abs. 1 Satz 2 UStAE als Einzelkünstler auftretende Solisten, wenn die zuständige Landesbehörde dem Künstler bescheinigt, dass der Künstler die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in der Vorschrift genannten Einrichtungen der Gebietskörperschaften erfüllt.

  • Unter der Voraussetzung, dass die zuständige Landesbehörde den Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen bescheinigt, dass deren künstlerische Leistungen den o. g. Einrichtungen unmittelbar dienen, sind auch deren Umsätze an diese Einrichtungen nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 3 UStG seit dem steuerfrei.

  • Leistungen selbständiger Film-, Hörspiel- und Fernsehregisseure fallen dagegen nicht unter die Steuerbefreiung, sowie die Umsätze der Bühnen- oder Kostümbildner, die im Auftrag von Theatern etc. tätig werden.

  • Das gilt auch für Leistungen von Intendanten. Sie leiten Theaterbetriebe, Musik- oder Theaterfestivals und steuern diese Betriebe nur in organisatorischer, finanzieller und personalwirtschaftlicher Hinsicht. Für die Leistungen der Dirigenten kann die Steuerbefreiung dagegen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen in Betracht kommen.

  • § 4 Nr. 20 Buchstabe b UStG befreit die Umsätze aus der Veranstaltung von Theateraufführungen und Konzerten. Auch diese Vorschrift kann bei Darbietungen von Einzelkünstlern in Betracht kommen. Für die Veranstaltung von Theateraufführungen und Konzerten nach § 4 Nr. 20 Buchstabe b UStG gibt es kein besonderes Bescheinigungsverfahren. Die Bescheinigung des Künstlers wirkt auf den Veranstalter durch.

  • Kommt eine Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 20 UStG nicht in Betracht, ist zu prüfen, ob ggf. der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG anzuwenden ist. Insoweit wird auf die Umsatzsteuerkartei - OFD Niedersachsen - NWB FAAAE-20842 verwiesen. 

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
GAAAF-10679