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Online-Nachricht - Mittwoch, 04.12.2013

Einkommensteuer | Kosten für ein Seminar "Meditativer Tanz" als Betriebsausgaben? (FG)

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Seminargebühren für "Meditatives Tanzen" im entschiedenen Fall nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abzugsfähig sind (; rechtskräftig).

Hintergrund: Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die nach § 4 Abs. 4 EStG durch den Betrieb veranlasst sind. Die betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Betrieb besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Betriebs geleistet werden.
Sachverhalt: Der Kläger besuchte ein dreitägiges Seminar „Meditatives Tanzen“ in einem Exerzitienhaus. Die Seminarkosten (170 €) machte er in seiner Einkommensteuererklärung als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend, mit der Begründung, er wolle zukünftig selbst solche Kurse anbieten. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, worauf der Kläger Klage beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz erhob. Er machte geltend, er sei krankheits- und altersbedingt nicht mehr so leistungsfähig und suche daher nach anderen Formen einer Erwerbstätigkeit. Er habe in einem seiner Miethäuser einen Tanzraum eingerichtet, in dem er Tanz-, Kunst- und Meditationskurse anbieten wolle. Das Vorhalten dieses Raumes belege, dass er die Absicht zur Einkunftserzielung habe. Um dort Tänze lehren zu können, müsse er diese auch lernen. Sein privates Interesse daran habe nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Neben den Seminarkosten seien auch Aufwendungen für die Ausstattung der Räumlichkeiten entstanden. Auch diese Kosten seien als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Der Kläger hat im Streitfall nicht näher dargelegt, wie er mit Tanzkursen oder dergleichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen will.

  • Es mag zwar sein Wunschtraum sein, mit einigen Leuten diese Freizeitbeschäftigung auszuüben und vielleicht auch Kurse zu veranstalten. Wie er sich aber vorstellt, hier jemals positive Einkünfte zu erzielen, hat er nicht ansatzweise erläutern können.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v.
   

Fundstelle(n):
EAAAF-10671