Kindergeld | Ortskräfte einer Deutschen Botschaft (BFH)
Deutsche Staatsangehörige, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben und Arbeitslohn für die Beschäftigung in einer im Drittland (hier: Dominikanische Republik) liegenden Deutschen Botschaft vom Auswärtigen Amt beziehen, haben keinen Anspruch auf inländisches Kindergeld für ihre in ihrem Haushalt lebenden Kinder, wenn sie als sog. Ortskräfte ständig im Ausland ansässig sind und dort der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG werden Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem EWR-Staat haben, nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a. EStG.
Sachverhalt: Streitig ist, ob eine deutsche Staatsangehörige, die als Ortskraft der Deutschen Botschaft in der Dominikanischen Republik (DO) Dienstbezüge aus inländischen öffentlichen Kassen bezieht, für ihre dort in ihrem Haushalt lebenden Kinder kindergeldberechtigt ist.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Streitentscheidend ist , ob die Klägerin nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Eine unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG würde wegen der ausdrücklichen Verweisung in § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG auf § 1 Abs. 2 EStG (und nicht auf § 1 Abs. 3 EStG) nicht genügen.
Vorliegend sind die Voraussetzungen der (erweiterten) unbeschränkten Steuerpflicht in der Person der Klägerin nach § 1 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt (deutsche Staatsangehörige, kein Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse).
Fraglich ist jedoch, ob die Klägerin in der Dominikanischen Republik (DO) "lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen" wird (§ 1 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 3, § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG).
Für die Beurteilung dieser Frage sind die Vorschriften des ausländischen Steuerrechts maßgebend.
Das FG der ersten Instanz hat das Fehlen der unbeschränkten Steuerpflicht in der DO unzutreffend aus dem Vorliegen einer sachlichen Steuerbefreiung (§ 299 EStG der DO) für Botschaftstätigkeit geschlossen. Denn der Bezug steuerfreier Einkünfte schließt eine unbeschränkte Steuerpflicht in der DO nicht aus (vgl. NWB UAAAA-68131; Heinicke in Schmidt, EStG, § 1 Rz 37).
Es wird im zweiten Rechtsgang festzustellen haben, ob die Klägerin in der DO aufgrund einer Ansässigkeit bereits vor Aufnahme der Botschaftstätigkeit unbeschränkt steuerpflichtig war, wobei maßgebendes Kennzeichen einer unbeschränkten Steuerpflicht die Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Steuerpflichtigen in einer Steuerveranlagung ist.
Auch wird es zu prüfen haben, ob der Annahme einer erweiterten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG die für zwei von vier Streitjahren laut telefonischer Auskunft des FA erfolgte Veranlagung nach § 1 Abs. 3 EStG entgegensteht. Eine Bindungswirkung besteht in der Regel jedenfalls dann nicht, wenn das FA - entsprechend dem Vortrag der Familienkasse - den für diese Veranlagung nach § 1 Abs. 3 EStG erforderlichen Antrag des Steuerpflichtigen nur unterstellt hat.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
VAAAF-10661