Einkommensteuer | Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungswerke steuerpflichtig (BFH)
Der BFH hat klargestellt, dass Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen steuerpflichtig sind, wenn sie ab dem , dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Alterseinkünftegesetzes, zugeflossen sind. Die Kapitalleistungen können jedoch gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt besteuert werden (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Durch das Alterseinkünftegesetz wurde die Besteuerung der Alterseinkünfte umfassend reformiert. Die Neuregelung ist am in Kraft getreten. Kernstück der Neuregelung ist der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung. Dabei sieht die Neuregelung in der Übergangszeit eine Staffelung der der Steuer unterliegenden Leistungen vor, die von 50% für 2005 bis zu 100% im Jahr 2040 reicht. Hiernach gehören zu den in § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG bezeichneten Einkünften auch Leibrenten und „andere Leistungen“, die u.a. aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen erbracht werden (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG).
Sachverhalt: Im Streitfall hatte der Kläger im Jahr 2009 eine Kapitalabfindung aus dem Versorgungswerk der Apotheker erhalten. Streitig war, ob eine solche Zahlung der Besteuerung unterliegt und ob ggf. die sogenannte Fünftel-Regelung zur Anwendung kommt (§ 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG). Vor Inkrafttreten des AltEinkG konnte eine solche Kapitalleistung in den meisten Fällen steuerfrei vereinnahmt werden.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Kapitalleistungen, die von berufsständischen Versorgungseinrichtungen nach Inkrafttreten des AltEinkG (nach dem ) gezahlt werden, sind als "andere Leistungen" mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuern.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ist so auszulegen, dass eine Besteuerung als "andere Leistung" nicht zugleich das Vorliegen wiederkehrender Bezüge i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG erfordert.
Die durch das AltEinkG begründete Steuerpflicht von Kapitalleistungen verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Rückwirkungsverbot.
Die vom Kläger bezogene Kapitalzahlung kann jedoch gemäß § 34 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt besteuert werden, weil sie eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten darstellt. Das Erfordernis einer atypischen Zusammenballung ist im Streitfall jedenfalls gegeben. Die auf den Beitragszahlungen vor 2005 beruhende, steuerpflichtige Kapitalleistung wurde im Streitjahr vollständig ausgezahlt.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Seit dem Inkrafttreten des AltEinkG können berufsständische Versorgungswerke Kapitalleistungen nur noch gewähren, soweit diese auf Beiträgen beruhen, die vor dem Jahr 2005 geleistet worden sind. Dies stellt eine eng begrenzte und auslaufende Ausnahmeregelung dar; eine Satzungsregelung, die Kapitalleistungen auch noch insoweit ermöglichen würde, als sie auf ab dem Jahr 2005 geleisteten Beiträgen beruhen, würde der Einordnung eines solchen Versorgungswerks als Basisversorgung entgegenstehen. Hierauf weist der BFH in seinen Entscheidungsgründen hin.
Fundstelle(n):
LAAAF-10660