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Online-Nachricht - Montag, 02.12.2013

Einkommensteuer | Zuordnung der Veräußerungskosten beim Grundstücksverkauf (FG)

Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils eines Spekulationsgewinns sind die Veräußerungskosten verhältnismäßig dem steuerbaren und dem nicht steuerbaren Teil des Veräußerungsgewinns zuzuordnen. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der gesamten Veräußerungskosten bei dem steuerpflichtigen Teil des Veräußerungsgewinns ergibt sich weder aus der Entscheidung des noch aus dem hierzu ergangenen (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Das BVerfG hatte in seinen Beschlüssen v. (Az. 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/02 ,2 BvL 13/05) die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist des § 23 EStG bei Grundstücken auf zehn Jahre als teilweise verfassungswidrig eingestuft. Steuerpflichtige, die ein Grundstück mehr als 2 Jahre vor dem erworben und innerhalb der neuen 10-jährigen Spekulationsfrist nach diesem Datum wieder veräußert haben, müssen daher ihren Spekulationsgewinn nur insoweit versteuern, wie er nach dem entstanden ist. Die Finanzverwaltung hat die Vorgaben des BVerfG im (NWB DokID: NWB QAAAD-58798) umgesetzt.
Sachverhalt: Eine Grundstücksgemeinschaft erzielte im März 2000 bei dem Verkauf eines 1991 erworbenen Grundstücks vor Berücksichtigung der Veräußerungskosten einen Spekulationsgewinn in Höhe von 60.000 DM. Hiervon waren nach den Vorgaben des BVerfG unstreitig nur 6.000 DM steuerbar. Das Finanzamt zog die bei der Veräußerung des Grundstücks entstandenen Kosten (Makler, Vorfälligkeitsgebühr und Grundbuch) von insgesamt  20.000 DM anteilig ab und ermittelte einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn in Höhe von 4.000 DM. Demgegenüber vertrat die Grundstücksgemeinschaft die Auffassung, die Veräußerungskosten seien in vollem Umfang vom steuerpflichtigen Anteil abzuziehen und machte einen Veräußerungsverlust von 14.000 DM geltend. Dieser Meinung konnte sich das Finanzgericht nicht anschließen, weil dies im Ergebnis die Umdeutung der Entscheidung des BVerfG in eine Subventionsregel zur Folge hätte.
Hierzu führte das Finanzgericht u.a. weiter aus:

  • Nach Überzeugung des erkennenden Senats sind die mit der Veräußerung im Zusammenhang stehenden Kosten entsprechend der Veranlassung durch steuerpflichtige und nicht steuerbare Wertzuwächse zu verteilen.

  • Dies ergibt sich aus dem Veranlassungsprinzip. Sind hiernach Aufwendungen durch mehrere Einkunftsarten oder teilweise durch steuerpflichtige, teilweise durch nicht steuerpflichtige Einnahmen veranlasst, sind diese aufzuteilen.

  • Dies führt im Streitfall dazu, dass nur 11/109 der Veräußerungskosten als Werbungskosten Berücksichtigung finden können. Die Veräußerung diente der Realisation von 98/109 des Veräußerungserlöses als nicht steuerbare Vermögensmehrung und von 11/109 des Veräußerungserlöses als steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn im Sinne des § 23 EStG.

Quelle: FG Köln online 
Hinweis: Das Finanzgericht hat gegen das Urteil die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der Entscheidung des Finanzgerichts finden Sie auf dessen Internetseiten. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

Fundstelle(n):
KAAAF-10656