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Online-Nachricht - Montag, 02.12.2013

Einkommensteuer | Zur Ermittlung der Höhe des steuerfreien Anteils einer Witwerrente (FG)

Veränderungen des Jahresbetrages einer Witwenrente aufgrund von Einkommensanrechnungen führen stets zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente. Dies gilt auch dann, wenn die Neuberechnung - wie im Streitfall - jedes Jahr und damit zeitlich gesehen "regelmäßig" vorgenommen wird (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Der Besteuerungsanteil einer Witwerrente ist grds. nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu ermitteln. Gemäß § 22 Satz 4 EStG ist dabei der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente der steuerfreie Teil der Rente. Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt und zwar grds. für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs (§ 22 Satz 5 EStG). Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht (§ 22 Satz 6 EStG). Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags sollen gemäß § 22 Satz 7 EStG jedoch nicht zu einer Neuberechnung führen und bleiben daher außer Betracht. Fraglich war im Streitfall die Rechtsfrage, ob eine jährliche Veränderung des Jahresbetrags einer Witwenrente aufgrund von Einkommensanrechnungen eine nach § 22 Satz 7 EStG nicht zu berücksichtigende "regelmäßige" Anpassung darstellt.
Sachverhalt: Für das Jahr 2007 hatte der Kläger erstmals eine Witwerrente in Höhe von 8.589 € erklärt, wovon 50% d.h. 4.295 € als steuerpflichtiger Teil der Besteuerung zugrunde gelegt wurden. Für das Jahr 2008 erklärte der Kläger eine Witwerrente in Höhe von 6.406 €. Das Finanzamt ermittelte den steuerpflichtigen Teil mit 50%, d.h. 3.203 €. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und begründete diesen damit, dass bei der Besteuerung der Witwerrente wie 2007 ein steuerfreier Teil in Höhe von 4.295 € zu berücksichtigen sei. Er sei der Ansicht, dass der steuerfreie Teil der Rente ein fester Betrag sei, der den Steuerpflichtigen lebenslang begleite.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Zwar wird der steuerfreie Teil der Rente gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 4 und 5 EStG grds. in einem lebenslang geltenden und gleichbleibenden Freibetrag festgeschrieben.

  • Allerdings ist hiervon abweichend der steuerfreie Teil der Rente gemäß § 22 Satz 6 EStG bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt.

  • Dies war hier der Fall, da sich die Höhe des Jahresbetrages der Rente des Klägers aufgrund der vorzunehmenden Anrechnung seiner aus der selbständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte vermindert hat.

  • Eine Neuberechnung der Rente scheitert im Streitfall auch nicht an der Regelung des § 22 Satz 7 EStG. Im Streitfall könnte es sich zwar bei den Anpassungen des Jahresbetrags der Rente dem Wortlaut nach um eine regelmäßige Anpassung handeln, da die Neuberechnung im Fall des Klägers jedes Jahr – und damit zeitlich gesehen „regelmäßig“ – vorgenommen wird. Der erkennende Senat ist allerdings der Auffassung, dass der Wortlaut nach dem Sinn und Zweck der Norm teleologisch zu reduzieren ist und Anpassungen des Jahresbetrages aufgrund von Einkommensanrechnungen bei Witwenrenten – mögen diese auch regelmäßig erfolgen – zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente führen.

Quelle: FG Köln online
Hinweis: Ob eine Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente bei Anpassungen des Jahresbetrages einer Witwenrente aufgrund von Einkommensanrechnungen zu erfolgen oder zu unterbleiben hat, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass Veränderungen des Jahresbetrages einer Witwenrente aufgrund von Einkommensanrechnungen stets zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente führen ( NWB DokID: NWB EAAAE-16393; Rz. 171 ff. mit Berechnungsbeispiel). Das Finanzgericht hat im Streitfall die Revision zum BFH zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der Entscheidung des Finanzgerichts finden Sie auf dessen Internetseiten. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

Fundstelle(n):
GAAAF-10653