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Online-Nachricht - Mittwoch, 27.11.2013

Umsatzsteuer | Kein Reverse-Charge-Verfahren bei Bauträger (BFH)

Nach § 13b UStG schuldet (ausnahmsweise) der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer bei bestimmten Bauleistungen, wenn er selbst Bauleistungen erbringt. Der BFH hat nun den Anwendungsbereich der Vorschrift erheblich eingeschränkt und die dazu ergangene Anwendungsvorschrift der Finanzverwaltung ausdrücklich verworfen. Hiernach ist der Leistungsempfänger nur dann Schuldner der Umsatzsteuer, wenn er die an ihn erbrachten Leistungen seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Danach sind z.B. Bauträger für die von ihnen in Auftrag gegebenen Bauleistungen nicht mehr Schuldner der Umsatzsteuer (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Der BFH hatte das Verfahren zunächst ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt, um klären zu lassen, ob § 13b UStG mit dem Europarecht vereinbar sei. Der EuGH hat dies grds. bejaht ( NWB XAAAE-25758; BLV). Er hat aber die nationalen Gerichte dazu aufgefordert, bei der Anwendung der Vorschrift für Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit Sorge zu tragen. Davon ausgehend hat der BFH nun die Auslegung der Vorschrift durch die Finanzverwaltung – soweit im Streitfall anwendbar – als nicht rechtssicher genug verworfen (s. hierzu auch BFH, Pressemitteilung v. 27.11.2013).
Hierzu führte der BFH weiter aus:

Hinweis: Konkret bedeutet dies, dass Bauträger nicht mehr als Steuerschuldner nach § 13b UStG in Betracht kommen, denn Bauträger erbringen keine Bauleistung im Sinne der Vorschrift, sondern liefern bebaute Grundstücke. Das unterscheidet sie vom sog. Generalunternehmer, der an seinen Auftraggeber Bauleistungen erbringt und deshalb die Steuer (auch) für die von ihm in einer Leistungskette (von Subunternehmern) bezogenen Bauleistungen nach § 13b UStG schuldet. Ist der Unternehmer sowohl als Bauträger als auch als Generalunternehmer tätig, kommt es auf die Verwendung der von ihm bezogenen Bauleistung an. Maßgeblich ist dann, ob der Unternehmer die Bauleistung für eine steuerfreie Grundstücksübertragung als Bauträger oder für eine eigene steuerpflichtige Bauleistung als Generalunternehmer verwendet.
Quellen: NWB Datenbank und BFH, Pressemitteilung v.
Anmerkung: Der BFH hat sich im Interesse der Praktikabilität über den Gesetzeswortlaut hinweggesetzt. Welche Tätigkeiten insgesamt in welchem Umfang der Leistungsempfänger ausübt, ist danach irrelevant. Er schuldet die Umsatzsteuer (aktuell nach § 13b Abs. 1 Nr. 4 i.V. mit § 13 Abs. 5 Satz 2 UStG) nur, wenn er mit den bezogenen Leistungen seinerseits Werklieferungen oder sonstige Leistungen i.S. des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG erbracht hat. Seine Tätigkeit im Übrigen ist irrelevant (und die von der Finanzverwaltung praktizierte 10%-Grenze ebenfalls). Im Streitfall hat der Leistungsempfänger ein Wohnhaus auf eigenem Grundstück erstellt. Dessen etwaige Weiterlieferung ist keine Werklieferung, unabhängig davon, ob sie vor Fertigstellung erfolgt ist. Deshalb schuldet er die Umsatzsteuer aus der Leistung des beauftragten Generalunternehmers nicht.
 

Fundstelle(n):
KAAAF-10630