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Online-Nachricht - Mittwoch, 27.11.2013

Umsatzsteuer | Steuerausweis bei Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers (BFH)

Weist ein Kleinunternehmer in einer sog. "Kleinbetragsrechnung" das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz aus, schuldet er die herauszurechnende Umsatzsteuer jedenfalls dann gemäß § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG, wenn die Kleinbetragsrechnung alle in § 33 Satz 1 UStDV genannten Angaben enthält (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert „ausweist“, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG den ausgewiesenen Betrag. Fraglich war hier, ob diese Regelung auch auf eine Kleinbetragsrechnung eines Kleinunternehmers angewandt werden kann.
Sachverhalt: Der Kläger betreibt u.a. eine Reparaturwerkstatt. Er machte von der sog. "Kleinunternehmerregelung" des § 19 UStG Gebrauch. Durch eine Kontrollmitteilung erhielt das Finanzamt Kenntnis davon, dass der Kläger in den Streitjahren über die von ihm erbrachten Reparaturleistungen mit Hilfe eines Quittungsblocks "Quittungen" ausgestellt hatte, in denen er in der Zeile "Gesamt EUR" einen Bruttobetrag eintrug. In der Zeile "+    % MwSt./EUR" ergänzte der Kläger handschriftlich "inkl. 16"; einen Steuerbetrag trug er dort allerdings nicht ein. Die Zeile "Netto EUR" blieb gänzlich unausgefüllt.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG gilt auch für einen Kleinunternehmer. Zweck der Regelung ist es, Missbrauch durch Ausstellung von Rechnungen zu verhindern und der Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens durch ein Ungleichgewicht von Steuer und Vorsteuerabzug zu begegnen. Derjenige, der mit einer Rechnung oder einer anderen Urkunde das Umsatzsteueraufkommen gefährdet oder schädigt, muss hierfür einstehen.

  • Weist daher ein Kleinunternehmer in einer sog. "Kleinbetragsrechnung" das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz aus, schuldet er den sich aus einer Aufteilung des in einer Summe angegebenen Rechnungsbetrags in Entgelt und Steuerbetrag ergebenden Steuerbetrag jedenfalls dann, wenn die Kleinbetragsrechnung alle in § 33 Satz 1 UStDV genannten Angaben enthält und deshalb vom Leistungsempfänger für Zwecke des Vorsteuerabzugs verwendet werden kann (§ 35 Abs. 1 UStDV).

  • Die vom Kläger ausgestellten Quittungen enthalten hier alle für eine Kleinbetragsrechnung erforderlichen Angaben: Sie enthalten den Rechnungsaussteller, das Ausstellungsdatum und eine Leistungsbeschreibung. Die Angabe des Leistungsempfängers ist bei Kleinbetragsrechnungen nicht erforderlich. Die Angabe des Entgelts und der gesonderte Ausweis eines Steuerbetrags sind durch die vom Kläger vorgenommene Angabe des Bruttobetrags und des Steuersatzes erfolgt.

Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Der BFH hat § 14c UStG gegen seinen Wortlaut (Ausweis des „Steuerbetrags“) ausgelegt, um den Gesetzeszweck, einer Gefährdung des Steueraufkommens entgegenzuwirken, sicherzustellen. Es reicht bei Quittungen über „Kleinbeträge“ i.S. des § 33 UStDV, wie sie der Kleinunternehmer im Streitfall ausgestellt hat, wenn diese zum Vorsteuerabzug berechtigen.
 


 

Fundstelle(n):
DAAAF-10628