Einkommensteuer | Krankheitskosten als Werbungskosten (FG)
Die Kosten der Behandlung einer psychosomatischen Erkrankung ("Burnout") können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit berücksichtigt werden, wenn die Erkrankung durch Mobbing am Arbeitsplatz verursacht wurde (; rechtskräftig).
Hintergrund: Zwar sind Krankheitskosten untrennbar mit der privaten Existenz des Menschen verbunden und stellen daher grds. keine erwerbsbedingten Aufwendungen dar. Dies gilt auch dann, wenn die berufliche Tätigkeit die Erkrankung beeinflusst, beschleunigt oder verschlimmert (vgl. Becker in Herrmann/Heuer/Raupach -HHR- EStG, § 4 Anm. 940 und § 9 Anm. 750, jeweils „Krankheitskosten”). Ausnahmsweise erkennt aber die Finanzrechtssprechung krankheitsbedingte Aufwendungen dann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben an, wenn es sich entweder um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Berufsausübung (eindeutig) feststeht (s. NWB LAAAE-43796).
Sachverhalt: Streitig war, ob nicht erstattete Aufwendungen des Klägers für zwei Aufenthalte in einer privaten Klinik zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Die attestierte psychosomatische Erkrankung mit den Symptomen des „Burnout”, eines Wirbelsäulen- und eines psychophysischen Erschöpfungssyndroms stellt zwar keine typische Berufskrankheit des Klägers (eines Kommunalbeamten) dar. Es handelt sich vielmehr um eine „schwer objektivierbare Erkrankung”, die Menschen aller Bevölkerungskreise, unabhängig von einer Erwerbstätigkeit treffen kann.
Im Streitfall ist jedoch „eindeutig” bzw. steht „offenkundig” bzw. „unzweifelhaft” fest, dass die klägerische Krankheitsursache ausschließlich oder fast ausschließlich im beruflichen Bereich des Klägers gründet. Denn offenbar sind die psychosomatischen Störungen erst durch die berufliche Konfliktsituation mit dem Dienstvorgesetzten entstanden, und zwar unbeschadet der Frage, wer diese durch welches Verhalten verursacht hat oder ob tatsächlich „Mobbing” bzw. „Bossing” vorlag.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Beim BFH ist derzeit (in einer anderen Rechtssache) ein Revisionsverfahren anhängig, indem die Rechtsfrage geklärt werden soll, ob eine psychische oder psychosomatische Krankheit wie „Burn-Out”, die zumindest auch durch eine starke emotionale Belastung im Beruf ausgelöst wird, eine zum Abzug der Kosten der Heilung als Werbungskosten berechtigende Berufskrankheit darstellen kann (BFH-Az. NWB XAAAE-47074)? In geeigneten Fällen können Sie sich daher auf dieses Aktenzeichen berufen. Das Einspruchsverfahren ruht dann gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
Fundstelle(n):
WAAAF-10613