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Online-Nachricht - Donnerstag, 21.11.2013

Prozessrecht | Vertretung einer Behörde vor Gericht (BGH)

Die Unterzeichnung des Rechtmittelschriftsatzes einer Behörde durch einen Bediensteten mit dem Zusatz "im Auftrag" begründet eine wirksame Vertretung und führt deshalb nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels ().


Hintergrund: Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts vertreten lassen (§ 114 Abs. 3 FamFG).
Sachverhalt: In einem Rechtsbeschwerdeverfahren beim BGH war die Rechtsbeschwerdeschrift durch einen Beschäftigten des Antragstellers, einem Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende, mit dem Zusatz „im Auftrag“ unterzeichnet worden. Der Antragsgegner schloss daraus auf die Unzulässigkeit des Antrags.

Hierzu führte das Gericht u.a. aus:

  • Die Wirksamkeit seiner im Namen des Antragstellers vorgenommenen Verfahrenshandlungen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass er die Rechtsbeschwerdeschrift mit dem Zusatz "im Auftrag" unterzeichnet hat.

  • Mit diesem Zusatz kennzeichnen die Bediensteten einer Behörde, dass sie im internen Auftrag und damit in amtlicher Eigenschaft handeln.

  • Allein der damit verbundene Hinweis auf das Bestehen eines Weisungsverhältnisses rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass sie nur als Erklärungsbote handeln und die erforderliche fachliche und rechtliche Verantwortung für den Inhalt eines von ihnen unterzeichneten Schriftsatzes gegenüber dem Gericht nicht übernehmen wollen.

  • Für die Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift durch Beschäftigte einer Behörde gilt damit im familiengerichtlichen Verfahren nicht die von der Rechtsbeschwerdeerwiderung angeführte Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit der Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift mit dem Zusatz "im Auftrag" im Anwaltsprozess.

Anmerkung: Zum Anwaltsprozess hat der BGH entschieden (Urteil v. - NWB UAAAE-14318), dass Rechtsmittelschriften grundsätzlich von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein müssen (§§ 130 Nr. 6, 519 Abs. 4 ZPO). Zwar sei die Unterschriftsleistung unter bestimmten Voraussetzungen auch durch einen Vertreter zulässig. Dieser müsse jedoch die volle Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelschrift übernehmen, was er etwa mit einer Unterzeichnung "i.V." oder "für Rechtsanwalt …" zum Ausdruck bringen kann. Die Verwendung des Zusatzes "i.A." ("im Auftrag") reiche für die Übernahme der Verantwortung in diesem Sinne grundsätzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende damit zu erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt. Die Unterzeichnung durch einen anderen Anwalt als dem Verfasser mit dem Vermerk "i.A." ist allerdings dann unschädlich, wenn der Unterzeichnende als Sozietätsmitglied zum Kreis der beim Prozessgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Klägers gehört (siehe dazu NWB DAAAE-37096).
Quelle: NWB Datenbank
Autor: Ingo Ehlers, Rechtsanwalt Freiburg
 

Fundstelle(n):
MAAAF-10612