Einkommensteuer | Zur Auslegung der Anwendungsregelung zu § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG (FG)
Das Teileinkünfteverfahren kommt ab VZ 2011 auch dann zur Anwendung, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits feststeht, dass aus der Beteiligung an einer KapGes keine Einnahmen mehr erzielt werden (; Revision anhängig).
Hintergrund: Gem. § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG dürfen Betriebsausgaben, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Einnahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nr. 40a EStG in wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem VZ die Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 Prozent abgezogen werden. Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde die Regelung um einen neu eingefügten Satz 2 ergänzt. Danach ist für die Anwendung des Satzes 1 die Absicht zur Erzielung von Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 40 EStG oder von Vergütungen im Sinne des § 3 Nr. 40a EStG ausreichend.
Sachverhalt: Dem Kläger entstand im VZ 2011 ein Verlust aus der Liquidation einer GmbH. Das Finanzamt berücksichtigte den Verlust zwar dem Grunde nach, wandte auf ihn aber das Teileinkünfteverfahren an, so dass sich der Verlust auf 60% minderte. Hiergegen trug der Kläger vor, dass das Teileinkünfteverfahren keine Anwendung finde, wenn der Steuerpflichtige aus der Beteiligung keine dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Einkünfte erzielt habe (u.a. NWB HAAAD-27732). Etwas anderes gelte auch nicht im Hinblick auf den durch das JStG 2010 eingefügten Satz 2. Diese Regelung und die damit einhergehende Änderung der Rechtslage gelte erst ab dem VZ 2011, d.h. nur dann, wenn der Steuerpflichtige nach dem die Absicht habe, nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerfreie Einnahmen zu erzielen. Da sich GmbH jedoch seit geraumer Zeit in der Krise befunden habe, habe schon vor dem festgestanden, dass die Inhaber der Geschäftsanteile keine nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Erträge erzielen würden. Somit hätte in 2011 zu keinem Zeitpunkt die Absicht bestanden, nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreie Einnahmen zu erzielen.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Da sich der Kläger in der Hoffnung auf einen wirtschaftlichen Erfolg an der GmbH beteiligt hat, war bei ihm einstmals auch die Absicht vorhanden, mit der Beteiligung Erträge zu erzielen.
§ 3c Abs. 2 Satz 2 EStG in der Fassung des JStG 2010 ist nach § 52 Abs. 8a Satz 3 EStG erstmals ab dem VZ 2011, dem Streitjahr, anzuwenden. Damit kann der Auflösungsverlust nicht in voller Höhe berücksichtigt werden.
Maßgebend für den Anwendungszeitraum des neuen § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG ist der maßgebende Besteuerungstatbestand, d.h. hier der VZ, in dem der zu berücksichtigende Auflösungsverlust entstanden ist.
Das Vorhandensein der Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen ist lediglich eine Bedingung, die zu irgendeinem Zeitpunkt während des Bestehens der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft vorgelegen haben muss.
Nicht erforderlich ist nach der gesetzlichen Konzeption, dass die Absicht im eigentlichen Besteuerungszeitraum bestanden hat, was auch der systematische Zusammenhang des § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG mit § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG zeigt, der ausdrücklich klarstellt, dass die Erzielung von Einnahmen im Sinne von § 3 Nr. 40 die Anwendung des § 3c EStG unabhängig davon nach sich zieht, in welchem VZ die Einnahmen angefallen sind.
Quelle: FG Niedersachsen online
Hinweis: Nach Auffassung des Gerichts liegt in dem Zurückgreifen auf ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das vor Inkrafttreten des Gesetzes erfüllt wurde, auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Dennoch hat es die Revision zum BFH zugelassen, da die Frage der Auslegung der Übergangsregelung zu § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG in der Fassung des JStG 2010 bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist (BFH-Az.NWB FAAAE-47054). Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
TAAAF-10601