Einkommensteuer | Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen bei Ehegatten (OFD)
Bei zusammenveranlagten Ehegatten bestimmt sich der Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen aus der Summe der jedem Ehegatten unter seinen persönlichen Voraussetzungen zustehenden Höchstbeträge (§ 10 Abs. 4 Satz 3 EStG). Die OFD Frankfurt/M. hat in diesem Zusammenhang eine Übersicht häufig vorkommender Fallvarianten und die den Ehegatten jeweils zustehenden Höchstbeträge erstellt ().
Hierzu führt die OFD u.a. aus:
Ist ein Ehegatte kostenlos in der Familienversicherung mitversichert, steht ihm nur der ermäßigte Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG i.H. von 1.900 € zu. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass das Gesamteinkommen des mitzuversichernden Ehegatte 1/7 der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV bzw. im Falle einer geringfügigen Beschäftigung 450 € im Monat nicht übersteigt (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Die Übersicht enthält die Grenzwerte für die Veranlagungszeiträume (VZ) 2011 und 2012.
Dem im VZ beihilferechtlich berücksichtigungsfähigen Ehegatten eines Beamten steht ebenfalls nur der ermäßigte Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG zu. Für das Bestehen eines Beihilfeanspruchs für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten bestehen in den Beihilfeverordnungen unterschiedliche Einkommensgrenzen.
In § 5 Abs. 6 Nr. 3 Satz 1 HBeihVO wurde festgelegt, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte des zu berücksichtigenden Ehegatten im vorletzten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags den steuerlichen Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG (VZ 2010–2012: 8.004 €) nicht übersteigen darf.
Hinweis: Die o.g. Übersicht finden Sie in der NWB Datenbank unter der DokID: NWB IAAAE-48492.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
QAAAF-10573